Vermögenswirksame Leistungen – Förderung
Vermögenswirksame Leistungen stehen Arbeitnehmern dann zu, wenn dies in den Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist. Davon unabhängig können Beschäftigte zusätzlich von der Arbeitnehmersparzulage (auch VL Sparzulage) für Sparverträge profitieren, wenn die Voraussetzungen zur Förderung erfüllt werden.Ob eine Förderung zusteht, ist abhängig vom zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmers. Da sich das zu versteuernde Einkommen nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes richtet, kann bei Vorliegen von Kinderfreibeträge oder Werbungskosten dem Arbeitnehmer auch mit einem Bruttogehalt über den Einkommensgrenzen der Erhalt der Arbeitnehmersparzulage zustehen. Grundsätzlich erhalten all jene abhängig beschäftigten Arbeitnehmer eine staatliche Förderung zu den Vermögenswirksamen Leistungen, deren jährliches zu versteuerndes Einkommen weniger als 20.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 40.000 Euro (Verheiratete) beträgt.Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage richtet sich nach der gewählten Anlageform für die Vermögenswirksamen Leistungen.
Anlageform | Jahreshöchstsatz der VL, der gefördert wird | Prämiensatz | Höchstsatz der jährlichen Arbeitnehmersparzulage |
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Bausparvertrag | 470 Euro | 9 Prozent (von 470 Euro) | 43 Euro |
Investmentfonds | 400 Euro | 20 Prozent (von 400 Euro) | 80 Euro |
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