Anspruch

Betriebliche Altersversorgung – Wer hat Anspruch?


Bis zum Jahre 2001 wurde unter betrieblicher Altersvorsorge hauptsächlich die freiwillige und vor allen Dingen unternehmensfinanzierte Zusatzversorgung des Arbeitnehmers verstanden. Unternehmen gingen mit ihrer Zusage vertraglich bindende Verpflichtungen ein, auf Kosten des Betriebs für dessen abhängig beschäftigte Arbeitnehmer vorzusorgen.
Auch nach der Reform des Betriebsrentengesetzes mit Wirkung zum 01.01.2002 wird Arbeitgebern nicht verpflichtend vorgeschrieben, sich an Vorsorgeleistungen zu Gunsten von Arbeitnehmern finanziell zu beteiligen. Auf Grundlage des Altersvermögensgesetzes ergibt sich seit Anfang 2002 jedoch für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter und Auszubildende) ein Rechtsanspruch auf eine eigenfinanzierte betriebliche Altersvorsorge. Dieser Anspruch gilt unabhängig von der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, wodurch auch Betriebe mit lediglich einem Angestellten verpflichtet sind diesem Entgeltumwandlung anzubieten, falls er dies verlangt. Im Detail besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung. Arbeitnehmer können in diesem Zusammenhang von ihren Arbeitgebern eine betriebliche Altersvorsorge verlangen, sofern sie im Gegenzug bereit sind auf Teile der zustehenden Lohnzahlungen zu verzichten.
Gesetzlicher Anspruch besteht auch für Teilzeitbeschäftigte sowie Beschäftigte im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen (400 Euro Jobs), sofern diese der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenabsicherung unterliegen.

Gesetzliche Regelung

Die Mindestvorschriften zur betrieblichen Altersvorsorge sind im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (oft auch Betriebsrentengesetz genannt und mit BetrAVG abgekürzt) geregelt. Das Betriebsrentengesetz formuliert dabei folgende Rechtsansprüche:

  • Die gesetzlich garantierte Unverfallbarkeit einer Rentenanwartschaft
  • Den Anspruch auf Anpassung der laufenden Leistungen
  • Ein staatlich garantiertes Auszehrungs- und Abfindungsverbot
  • Einen gesetzlich verpflichtenden Insolvenzschutz hinsichtlich der Rentenanwartschaft

Um das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge zu stärken und den Attraktivitätsanspruch an die betriebliche Altersvorsorge zu forcieren, werden die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes durch Vorschriften aus den Steuergesetzen bezüglich der umfassenden Fördermöglichkeiten ergänzt. Spezifische Regelungen in den Tarifverträgen der einzelnen Beschäftigungssparten füllen die Rahmenbedingungen des Betriebsrentengesetzes aus und geben im Einzelfall Durchführungsweg und Ausgestaltung der betrieblichen Altersvorsorge vor.

Durchführungswege

Der Gesetzgeber sieht zum Aufbau und der expliziten Ausgestaltung der betrieblichen Altersvorsorge fünf Durchführungswege vor. Neben einer unmittelbaren Versorgungszusage in Form einer Direkt- bzw. Pensionszusage steht dem Arbeitgeber auch die Möglichkeit offen, die betriebliche Altersvorsorge durch externe Vermittler zu organisieren (mittelbare Versorgungszusage). In diesem Fall tritt das Unternehmen als direkter Vertragspartner der externen Pensionskasse auf. Im Rahmen der mittelbaren Versorgungszusage stehen neben der Direktversicherung und der Pensionskasse auch Pensionsfonds und Unterstützungskassen als mögliche Durchführungswege zur Wahl.
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