Vorsorge – Alterseinkünftegesetz
Neuerungen ab 1.1.2005
Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Pensionen mussten voll versteuert werden, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung.
Mit dem Alterseinkünftegesetz hat die Bundesregierung am 1.1.2005 das Urteil umgesetzt. Zugleich wurde die Attraktivität der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester Rente) erhöht. Ebenso wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse und Unterstützungskasse) verbessert. Gewinner dieser Neuregelung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes wurde auch das Steuerprivileg der Kapitallebensversicherung überdacht. Grund dafür war die nicht eindeutige Zuordnung zur Vermögensbildung oder als Maßnahme zur Altersversorgung. Kapitallebensversicherungen werden nicht ausschließlich für die Altersvorge verwendet sondern sind häufig als Kapitalanlagen zu bewerten.
Das Alterseinkünftegesetz
Ein weiterer wesentlicher Punkt des Alterseinkünftegesetz ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen. Das bedeutet, dass Alterseinküfte erst versteuert werden, wenn diese auch an den Rentenempfänger ausgezahlt werden. Im Gegenzug bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zum Höchstbetrag unversteuert.
Der Übergang erfolgt schrittweise. Im Jahr 2005 des Rentenbeginns ist der besteuerte Anteil der Rente 50 Prozent. Jährlich erhöht sich dieser Anteil um 2 Prozent. Im Jahr 2040 muss die gesamte Rente zu 100 Prozent versteuert werden.
Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 sind bis zu einer Höhe von ca. 19.000 Euro/Jahr (ca. 1.583 Euro/Monat) bei Alleinstehenden steuerunbelastet. Eine steuerliche Belastung tritt erst ein, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag in Höhe von 7.664 übersteigt.
Für die Mehrheit der Rentnerinnen und Renten ändert sich trotz dieser Neuregelung nichts. Mehr als 75 Prozent der Rentnerhaushalte werden ab 2005 auch weiterhin keine Steuern bezahlen.
Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in Prozent | Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in Prozent |
bis 2005 | 50 | 2023 | 83 |
ab 2006 | 52 | 2024 | 84 |
2007 | 54 | 2025 | 85 |
2008 | 56 | 2026 | 86 |
2009 | 58 | 2027 | 87 |
2010 | 60 | 2028 | 88 |
2011 | 62 | 2029 | 89 |
2012 | 64 | 2030 | 90 |
2013 | 66 | 2031 | 91 |
2014 | 68 | 2032 | 92 |
2015 | 70 | 2033 | 93 |
2016 | 72 | 2034 | 94 |
2017 | 74 | 2035 | 95 |
2018 | 76 | 2036 | 96 |
2019 | 78 | 2037 | 97 |
2020 | 80 | 2038 | 98 |
2021 | 81 | 2039 | 99 |
2022 | 82 | 2040 | 100 |
Ertragsanteil sofort beginnende Rentenversicherungen mit lebenslanger Leistung gem. § 22 EStG
Alter bei Rentenbeginn | Besteuerungsanteil in Prozent | Alter bei Rentenbeginn | Besteuerungsanteil in Prozent |
50 | 30 | 71 | 14 |
55 | 26 | 72 | 13 |
61 | 22 | 73 | 13 |
62 | 21 | 74 | 12 |
63 | 20 | 75 | 11 |
64 | 19 | 76 | 10 |
65 | 18 | 77 | 10 |
66 | 18 | 78 | 9 |
67 | 17 | 79 | 9 |
68 | 16 | 80 | 8 |
69 | 15 | 82 | 7 |
70 | 15 | 85 | 5 |
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