Alterseinkünftegesetz

Vorsorge – Alterseinkünftegesetz

Neuerungen ab 1.1.2005


Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Pensionen mussten voll versteuert werden, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung.

Mit dem Alterseinkünftegesetz hat die Bundesregierung am 1.1.2005 das Urteil umgesetzt. Zugleich wurde die Attraktivität der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester Rente) erhöht. Ebenso wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse und Unterstützungskasse) verbessert. Gewinner dieser Neuregelung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes wurde auch das Steuerprivileg der Kapitallebensversicherung überdacht. Grund dafür war die nicht eindeutige Zuordnung zur Vermögensbildung oder als Maßnahme zur Altersversorgung. Kapitallebensversicherungen werden nicht ausschließlich für die Altersvorge verwendet sondern sind häufig als Kapitalanlagen zu bewerten.

Das Alterseinkünftegesetz

Ein weiterer wesentlicher Punkt des Alterseinkünftegesetz ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen. Das bedeutet, dass Alterseinküfte erst versteuert werden, wenn diese auch an den Rentenempfänger ausgezahlt werden. Im Gegenzug bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zum Höchstbetrag unversteuert.

Der Übergang erfolgt schrittweise. Im Jahr 2005 des Rentenbeginns ist der besteuerte Anteil der Rente 50 Prozent. Jährlich erhöht sich dieser Anteil um 2 Prozent. Im Jahr 2040 muss die gesamte Rente zu 100 Prozent versteuert werden.
Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 sind bis zu einer Höhe von ca. 19.000 Euro/Jahr (ca. 1.583 Euro/Monat) bei Alleinstehenden steuerunbelastet. Eine steuerliche Belastung tritt erst ein, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag in Höhe von 7.664 € übersteigt.
Für die Mehrheit der Rentnerinnen und Renten ändert sich trotz dieser Neuregelung nichts. Mehr als 75 Prozent der Rentnerhaushalte werden ab 2005 auch weiterhin keine Steuern bezahlen.

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent
bis 2005 50 2023 83
ab 2006 52 2024 84
2007 54 2025 85
2008 56 2026 86
2009 58 2027 87
2010 60 2028 88
2011 62 2029 89
2012 64 2030 90
2013 66 2031 91
2014 68 2032 92
2015 70 2033 93
2016 72 2034 94
2017 74 2035 95
2018 76 2036 96
2019 78 2037 97
2020 80 2038 98
2021 81 2039 99
2022 82 2040 100

Ertragsanteil sofort beginnende Rentenversicherungen mit lebenslanger Leistung gem. § 22 EStG

Alter bei Rentenbeginn Besteuerungsanteil in Prozent Alter bei Rentenbeginn Besteuerungsanteil in Prozent
50 30 71 14
55 26 72 13
61 22 73 13
62 21 74 12
63 20 75 11
64 19 76 10
65 18 77 10
66 18 78 9
67 17 79 9
68 16 80 8
69 15 82 7
70 15 85 5

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