Personen, welche aufgrund ihres Berufes oder der Höhe ihres Einkommens nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, steht es frei, sich zwischen privater und gesetzlicher Absicherung zu entscheiden.
Handelt es sich bei den gesetzlichen Leistungen um einen gesundheitlich notwendigen Basisschutz, so lassen sich die Tarife der privaten Kassen nach individuellen Ansprüchen und persönlichen Bedürfnissen der jeweiligen Lebenssituation des Versicherungsnehmers anpassen. Während für das Leistungspaket der gesetzlichen Versicherer daher ein einheitlicher Beitragssatz erhoben wird, richten sich die Versicherungsprämien privater Kassen neben den persönlichen Voraussetzungen des Versicherungsnehmers vor allem nach den vorher vertraglich geregelten Versicherungsumfängen.
Negative und finanziell belastende Neuregelungen hinsichtlich des gesetzlichen Gesundheitsschutzes zur Deckung staatlicher Finanzierungslücken finden im Bereich der privaten Absicherung keine Anwendung: Praxisgebühren oder Zusatzbeiträge sind von Kunden privater Versicherungsträger nicht zu entrichten.
Bereich | Gesetzliche Krankenversicherung | Private Krankenversicherung |
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Aufnahme | Es besteht Aufnahmezwang. Jeder Kunde muss aufgenommen und versichert werden. | Potenzielle Kunden werden gemäß den Aufnahmebedingungen der jeweiligen Gesellschaft versichert. Ein Aufnahmezwang besteht lediglich in den Basistarifen. |
Kosten | Alle versicherten zahlen den gleichen Beitragssatz, der 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt. Der Gesamtbeitrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt, Arbeitnehmer entrichten zusätzliche 0,9 Prozent vom Bruttolohn. | Beiträge sind nicht einkommensabhängig und richten sich nach Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers. Beiträge zum Basistarif sind unabhängig vom Gesundheitszustand zu erheben und dürfen den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Absicherung nicht übersteigen. Arbeitgeber zahlen einen Teil bis zur Hälfte des Gesamtbeitrages, maximal bis zur Hälfe des Höchstbetrages der gesetzlichen Krankenversicherung |
Abrechnung der Leistungen | Der Erbringer einer medizinischen Leistung rechnet diese direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab, Versicherungsnehmer haben nicht in Vorleistung zu gehen. | Werden ambulante medizinische Leistungen erbracht, rechnet der Erbringer dieser Leistungen mit dem Versicherten direkt ab. Dieser hat in Vorleistung zu treten und sich im Anschluss die Kosten vom Versicherungsträger erstatten zu lassen.Werden kostenintensive stationäre Leistungen erbracht, rechnen die Erbringer dieser Leistungen in der Regel selber mit der Versicherungsgesellschaft ab. |
Leistungen | Es handelt sich um eine medizinische Basisabsicherung, die als gesetzlich vorgeschriebene Grundversorgung beschrieben wird. Gesetzliche Kassen gehen dazu über, im Rahmen von Attraktivitätsaktionen Zusatzprogramme wie Bonusaktionen oder Gesundheitszuschüsse anzubieten. | Leistungen sind abhängig vom gewählten Versicherungstarif. Die Leistungen der Normal- oder Toptarife bietet einen im Vergleich zur gesetzlichen Absicherung entscheidend besseren und vielfältigeren Leistungsumfang. Der im Basisschutz angebotene Leistungsumfang entspricht im Wesentlichen den Merkmalen der gesetzlichen Absicherungen. |
Familienabsicherung | Ehepartner und Kinder unter 25 Jahren ohne bzw. mit geringem Einkommen (unter 400 Euro) sind beitragsfrei mitversichert. | Es müssen sowohl für Ehepartner als auch für Kinder eigenständige Beiträge bezahlt werden. |
Beitragsrückerstattung | Der Gesetzgeber hat Beitragsrückerstattungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen. In der Praxis kommen entsprechende Rückzahlungen aufgrund angespannter Finanzlagen der gesetzlichen Kassen sehr selten vor. | Es werden bei kostenbewussten Verhalten abhängig vom gewählten Tarif Beitragsrückerstattungen von bis zu jährlich 6 Monatsprämien im Falle von Leistungsfreiheit angeboten. |
Veränderung im Alter | Der demographische Wandel der Bevölkerung macht erhebliche Beitragserhöhungen bei gleichzeitig reduziertem Leistungsumfang unausweichlich. Aufgrund des Umlageprinzips werden keine Altersrückstellungen gebildet. | Altersrückstellungen werden gebildet. Leistungseinbußen sind aus diesem Grund nicht zu erwarten. Mögliche Beitragserhöhungen sind nicht ausgeschlossen. Ab einem Lebensalter von 55 Jahren besteht die Möglichkeit zum Wechsel in einen vergünstigten „Alterstarif“ mit gesetzlichen Regelleistungen. |
Budgetierung | Medizinische Leistungen unterliegen einer Budgetierung. Ist das gesetzlich zur Verfügung gestellte Jahresbudget bereits vor dem Jahreswechsel erschöpft, verdienen Ärzte nicht mehr an Behandlungen und können unter Umständen im laufenden Jahr keine kostenintensiven Medikamente mehr verschreiben. Es besteht das Risiko, dass Behandlungen oder Medikamentenverschreibungen aus diesem Grund ins Folgejahr verschoben werden. | Private Krankenkassen kennen keine Budgetierung. Eine vertraglich geregelte Leistungsgarantie garantiert zu jeder Zeit bestmögliche medizinische Versorgung. |
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