Die Rückkehr von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht ohne weiteres möglich. Der Gesetzgeber will mit vorgegebenen Limitierungen vor allen Dingen vermeiden, dass Versicherungsnehmer in jungen Jahren preisgünstige Tarife der privaten Versicherer nutzen und in fortgeschrittenem Alter zu womöglich günstigeren gesetzlichen Krankenkassen wechseln.
Die gesetzliche Krankenversicherung nimmt privatversicherte Angestellte nur dann wieder auf, wenn diese versicherungspflichtig werden und über ein Einkommen verfügen, das dauerhaft unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Versicherungspflichtgrenze turnusgemäß angehoben und das Bruttoeinkommen des Beschäftigten mindesten über eine Dauer von 12 Monaten den vorgegeben Schwellenwert nicht überschreiten wird. Wird in den Folgejahren erneut Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze generiert, kann der Versicherungsnehmer freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.
Haben Selbständige ihre freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beendet, ergibt sich für sie kaum eine Möglichkeit zu ihr zurückzukehren. Sollte allerdings die selbständige Tätigkeit aufgegeben und in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingetreten werden, ist eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung selbstverständlich möglich (und bei Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze sogar verpflichtend).
Selbständige, die neben der Ausübung ihres Gewerbes einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, können dann in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, wenn der Hauptteil ihrer Einkünfte aus der unselbständigen Tätigkeit resultiert und ihr Jahresbruttoeinkommen (gesamt) unter der Versicherungspflichtgrenze liegt.
Grundsätzlich sollte der Wechsel von der privaten Krankenversicherung zu einer gesetzlichen Kasse gründlich überdacht werden. Neben dem eingeschränkten Leistungsumfang hat der Versicherungsnehmer in diesem Fall unwiderruflich sämtliche Altersrückstellungen aufzugeben, die im Laufe der Versicherungsdauer aufgebaut wurden. Alternativ sollte der Abschluss eines Basistarifes der privaten Absicherung oder Kosten reduzierende Selbstbehalte im bisherigen Tarif in Erwägung gezogen werden.
Personen, welche sich vormals zur Befreiung von der Versicherungspflicht entschlossen haben, können diese Entscheidung nicht widerrufen. Eine Rückkehr zur gesetzlichen Absicherung ist für sie nur in den Fällen möglich, in denen sie sich arbeitslos melden und von der Bundesagentur für Arbeit gesetzlich versichert werden.
Hinweis: Privatversicherten Personen, welche das 55. Lebensjahr vollendet und in den vergangenen 5 Jahren keinen gesetzlichen Versicherungsschutz vorzuweisen haben, bietet sich auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen der neuen Versicherungspflicht keine Möglichkeit, zur gesetzlichen Krankenversicherung zu wechseln. Sie bleiben in der privaten Krankenversicherung versichert.
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