Pflegepflichtversicherung – Beiträge
Mit dem In-Kraft-Treten des Pflegepflichtversicherungsgesetzes (1.1.1995) ist die finanzielle Absicherung bei Pflegebedürftigkeit zur Pflicht geworden. Die privat Krankenversicherten müssen eine Pflegeversicherung bei der PKV abschließen und die gesetzlich Versicherten bekommen den Versicherungsschutz in der sozialen Pflegeversicherung.
In den ersten sechs Monaten nach Abschluss des Versicherungsvertrages können Versicherte der PKV auch ein anderes, als ihr Unternehmen für den Abschluss einer Pflegeversicherung wählen. Per Gesetz sind die Leistungen bei allen privaten Krankenversicherern gleich.
Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung werden nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren kalkuliert. Grundlage der Berechnung ist das Alter und der Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss. Aus einem Teil der Beiträge werden Rückstellungen für das steigende Pflegerisiko im Alter gebildet.
Der maximale Höchstbetrag der Pflegepflichtversicherung beträgt 2,25 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (wird jährlich neu festgelegt). Wer bei Beginn der Versicherung jünger als 50 Jahre ist, bei dem liegt der Beitrag in jedem Fall unter dem Höchstbeitrag. Kinder sind bis zum 23. Lebensjahr beitragsfrei mitversichert. Gleiches gilt für in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Sonderregelungen gelten auch für beitragspflichtige versicherte Studenten.
Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Beitragszahlung. Die Höhe des Anteils ist der, den er bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Arbeitgeberanteil zu zahlen hätte.
Schüler und Studenten die bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Pflegepflichtversicherung unterhalten und nicht beitragsfrei bei den Eltern mitversichert sind außerdem BAföG erhalten, werden vom Amt für Ausbildungsförderung mit 8 Euro monatlich unterstützt.
Die Rentenversicherung hat seit dem 1.4.2004 die Zuschüsse für Rentner gestrichen.