Krankenzusatzversicherung – Zahnzusatz
Zahnbehandlungen gelten als äußert kostenintensiv. Da gesetzliche Krankenkassen in diesem Bereich eine auf absolute Minimalleistungen beschränkte Grundversorgung gewährleisten, werden Zahnbehandlungen für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen zum kostenintensiven und unkalkulierbaren finanziellen Risiko.
Gesetzliche Leistungen
Gesetzlich Versicherte können in diesem Zusammenhang nur mit der Erstattung eines Festzuschusses mit maximal 30 Prozent Bonus rechnen, was lediglich für eine Kostendeckung von Standartmaterialien ausreicht. Sollen die Kosten zahnärztlicher Behandlung nicht zum finanziellen Risiko werden und bei Bedarf auch hochwertige Materialien Verwendung finden, so ist der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung empfehlenswert.
Wer braucht eine Zahnzusatzversicherung
Da gesetzliche Kassen lediglich einen Teil zahnärztlicher Behandlungskosten übernehmen, sind Zahnzusatzversicherungen für alle Mitglieder staatlicher Versicherungsträger empfehlenswert. Auch für den Fall ordnungsgemäß geführter Bonushefte erstatten gesetzliche Kassen nur bis maximal 65 Prozent der in Rechnung gestellten Kosten. Zahnbehandlungen können so schnell zum finanziellen Risiko werden, zählen sie doch zu den kostenintensivsten medizinischen Leistungen. Gerade im Alter ist mit häufigen Dentalbehandlungen zu rechnen.
Leistungen
Anbieter privater Zahnzusatzversicherungen bieten Versicherungsschutz meist in verschiedenen Leistungspaketen an, die sich abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung in Leistungsumfang und Beitragskosten unterscheiden. Je nach gewähltem Versicherungspaket lassen sich so Kostenübernahmen im Bereich Zahnersatz von bis zu 100 Prozent der in Rechnung gestellten Summe realisieren. Bei Implantaten und Inlays ist beim überwiegenden Teil privater Versicherungsträger eine Versicherungsdeckung bis zu 90 Prozent der fälligen Gesamtkosten möglich.
Obliegenheiten
Obliegenheiten im Bereich privater Zahnzusatzversicherungen sind zwingend einzuhalten. Eine Nichtbeachtung kann zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Versicherers und auch zu dessen Leistungsfreiheit im Versicherungsfall führen.
So ist der Abschluss einer weiteren Versicherung zur Übernahme von Krankheitskosten dem Versicherungsträger der Zahnzusatzversicherung unverzüglich anzuzeigen. Zudem hat der Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft jene Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen, die zur Beitragseinstufung von Bedeutung sind.
Hinsichtlich des Versicherungsfalles sind der Versicherungsgesellschaft sämtliche Rechnungen und Belege im Original vorzulegen. Vorleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind auf diesen Dokumenten durch einen entsprechenden Erstattungsvermerk nachzuweisen. Grundsätzlich sind vom Versicherungsnehmer alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und dem Umfang der Leistungspflicht von Bedeutung sind.
Beginn des Vertragsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheins) und Ablauf individueller Wartezeiten. Für Neugeborene besteht ab der Geburt Versicherungsschutz, soweit mindestens ein Elternteil am Tage der Geburt mindestens 3 Monate beim jeweiligen Versicherer versichert ist. Die Anmeldung zum Versicherungsschutz hat in diesem Fall spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zu erfolgen.
Wartezeiten
Wartezeiten rechnen grundsätzlich vom Versicherungsbeginn an. Die allgemeine Wartezeit führender Versicherungsträger beträgt 3 Monate. Sie entfällt bei Unfällen oder bei Eheschließungen mit einer seit mindestens 3 Monate versicherten Person, wenn der Abschluss einer gleichartigen Versicherung für den Ehepartner innerhalb von zwei Monate nach Eheschließung beantragt wird.
Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gelten besondere Wartezeiten. Diese betragen 8 Monate.
Je nach Vertragsausgestaltung kann auf eine Wartezeit verzichtet werden, falls ein medizinisches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers vorgelegt wird.
Scheiden Personen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer ähnlichen Krankheitskostenübernahme aus, so wird ihnen die dortige nachweislich zurückgelegte Versicherungszeit auf die zu absolvierende Wartezeit angerechnet. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn die Zahnzusatzversicherung spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung abgeschlossen wird und der Beginn des Versicherungsschutzes unmittelbar vereinbart wird.
Vertragslaufzeit
Die Mindestvertragslaufzeit von Zahnzusatzversicherungen variiert anbieterabhängig. Grundsätzlich hat sie mindestens 1 Jahr zu betragen, darf aber 2 Versicherungsjahre nicht überschreiten. Wird das Versicherungsverhältnis nicht bedingungsgemäß (meist spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit) gekündigt, verlängert sich der Versicherungsschutz automatisch um ein weiteres Jahr.