Stationär

Krankenzusatzversicherung – Stationäre Zusatzleistungen


Gesetzlich Versicherten stehen im Falle stationärer Krankenhausbehandlungen ausschließlich absolut notwendige Grundleistungen zu. Versicherte sind dabei beispielsweise verpflichtet, im Krankheitsfall das örtlich nächstgelegene Krankenhaus aufzusuchen. Mehraufwendungen, welche ohne medizinische Notwendigkeit über den gesetzlichen Regelleistungen liegen, gehen dabei in vollem Umfang zu Lasten des Versicherungsnehmers. Um finanzielle Belastungen zu vermeiden und eine bestmögliche medizinische Versorgung im Krankenhaus zu erlangen, ist Mitgliedern gesetzlicher Versicherungsträger der Abschluss einer Krankenhauszusatzversicherung zu empfehlen. Diese deckt sämtliche potenzielle Kosten stationärer Behandlungen ab und gewährleistet medizinische Versorgungsleistungen auf Privatpatientenniveau.

Gesetzliche Leistungen
Gesetzliche Krankenkassen erstatten im Bereich der stationären medizinischen Versorgung lediglich die allgemeinen Regelleistungen. Dazu zählen unter anderem die Unterbringung im Mehrbettzimmer und die Behandlung durch einen diensthabenden Stationsarzt. Kosten für Einzel- oder Doppelzimmerbelegung bzw. Chef- oder Facharztbehandlung werden ausschließlich bei medizinischer Notwendigkeit getragen. Entscheidet sich der Patient dennoch für eine der vorgenannten Wahlleistungen, hat dieser die unter Umständen sehr hohen Zusatzkosten aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Weiter haben Kassenpatienten täglich (aber maximal über einen Zeitraum von 28 Tagen) einen Selbstbehalt von 10 Euro zu entrichten. Kosten eines Krankenrücktransportes aus dem Ausland werden nicht übernommen.

Wer braucht eine Krankenhaus Zusatzversicherung
Im Grundsatz bietet sich eine Krankenhauszusatzversicherung für alle gesetzlich Versicherten an, die im Falle eines Krankenhausaufenthaltes größten Wert auf gute Serviceleistungen während ihrer Behandlung legen. Gerade der ständige Wechsel überarbeiteter Stationsärzte und grundsätzlich überfüllte Mehrbettzimmer sind oftmals nicht die optimalen Voraussetzungen für schnellstmögliche Genesung. Krankenhauszusatzversicherungen bieten gesetzlich Versicherten die Möglichkeit, vorgenannte Stressfaktoren auszuschließen und von Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten auf Privatversichertenniveau zu profitieren.

Leistungen

Der Leistungsumfang privater Krankenhauszusatzversicherungen variiert in Abhängigkeit von Versicherungsgesellschaft und vertraglicher Ausgestaltung. Grundsätzliche ist eine Kostendeckung für eine freie Wahl des Krankenhauses oder etwaiger Spezialkliniken abgesichert. Weiter
besteht die Möglichkeit, im Leistungsfall eine Erstattung der Kosten für die Behandlung durch Chefärzte oder Spezialisten zu vereinbaren und so Nutzen aus größtmöglichem Wissen und technischem Fortschritt zu ziehen.

Hinsichtlich der Unterbringung im Krankenhaus ist je nach persönlichen Anforderungen eine Kostendeckung für Einzel- oder Doppelzimmerbelegung versicherbar. Krankenrücktransporte aus dem Ausland bei medizinischer Notwendigkeit sind bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung von Krankenhauszusatzversicherungen abgedeckt.

Obliegenheiten
Eine Nichtbeachtung von Obliegenheiten kann zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Versicherers und auch zu dessen Leistungsfreiheit im Versicherungsfall führen. Im Bereich privater Krankenhauszusatzversicherungen sind Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten zu beachten.

So ist der Versicherungsnehmer im Leistungsfall verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft alle zur Feststellung des Versicherungsfalls oder dessen Umfangs notwenigen Auskünfte zu erteilen (Auskunftsobliegenheit). Grundsätzlich sind dem Versicherer auf Anfrage sämtliche Informationen und Belege bereit zu stellen, die unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlich sind.

Beginn des Vertragsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch in keinem Fall vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder Zustellung des Versicherungsscheins. Für Neugeborene besteht ab der Geburt Versicherungsschutz, soweit mindestens ein Elternteil am Tage der Geburt mindestens 3 Monate beim jeweiligen Versicherer versichert ist. Die Anmeldung zum Versicherungsschutz hat in diesem Fall spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zu erfolgen.

Wartezeiten
Bei Krankenhauszusatzversicherungen rechnen Wartezeiten grundsätzlich vom Versicherungsbeginn an. Die allgemeine Wartezeit beträgt hierbei 3 Monate. Die Wartezeit entfällt bei Unfällen oder bei Eheschließungen mit einer seit mindestens 3 Monate versicherten Person, wenn der Abschluss einer gleichartigen Versicherung für den Ehepartner innerhalb von zwei Monate nach Eheschließung beantragt wird.

Vertragslaufzeit
Die Mindestvertragslaufzeit privater Krankenhauszusatzversicherungen beträgt 2 Jahre. Wird der Versicherungsvertrag nicht bedingungsgemäß (meist spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit) gekündigt, verlängert sich der Versicherungsschutz automatisch um ein weiteres Versicherungsjahr.

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