Langzeit – Reise

Auslandskrankenversicherung – Langzeit


Medizinische Behandlungen im Ausland können für Patienten unter Umständen teuer werden. In Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen besteht keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Selbst für medizinisch notwendige und sehr kostspielige Krankenrücktransporte hat der Patient in jedem Fall selbst aufzukommen. Gerade bei längerfristigen Auslandsaufenthalten besteht für gesetzlich Versicherte ein enormes finanzielles Risiko, welches durch Auslandskrankenversicherungen abgefedert werden kann.

Gesetzliche Leistungen

  • Aufenthalte im europäischen Ausland: Mit einigen EU-Mitgliedstaaten bestehen Sozialversicherungsübereinkommen, gesetzlich Versicherten stehen in diesen Ländern medizinische Grundversorgungen zu. Diese Grundversorgung beschränkt sich auf absolute Minimalleistungen und darf in ihren Kosten eine entsprechende inländische Behandlung nicht überschreiten. Da ausländische Ärzte nicht zur Einhaltung deutscher Gebührensätze verpflichtet sind, entstehend oftmals erhebliche Mehrkosten, die vom gesetzlich versicherten Patienten zu tragen sind. Krankenrücktransporte aus dem Ausland sind auch in den Fällen eines bestehenden Sozialversicherungsabkommens nicht im Leistungsumfang gesetzlicher Versicherungsträger enthalten.
  • Aufenthalte im außereuropäischen Ausland: Zu außereuropäischen Ländern bestehen derzeit keinerlei Sozialversicherungsübereinkommen. Sämtliche Kosten für erbrachte medizinische Leistungen sind vom gesetzlich Versicherten selbst zu tragen.

Wer braucht eine Auslandskrankenversicherung
Es besteht immer die Möglichkeit, auch im Ausland krank oder in einen Unfall verwickelt zu werden. Gerade gesetzlich versicherte Menschen, die sich aufgrund beruflicher oder privater Gründe längere Zeiträume im Ausland aufhalten, gehen ohne Langzeit Auslandskrankenversicherung erhebliche finanzielle Risiken ein. Medizinische Leistungen sind nicht oder unzureichend versichert, mit immensen Kosten verbundene Behandlungen oder Rücktransporte werden dem Patienten in Rechnung gestellt. Da Standard-Auslandskrankenversicherungen in der Regel Versicherungsschutz über einen Zeitraum von nur 6 Wochen gewährleisten, ist auf einen zeitlich ausreichenden Versicherungsschutz zu achten.

Leistungen
Langzeit Auslandskrankenversicherungen garantieren Kostendeckung bei medizinisch notwendigen stationären und ambulanten Behandlungen im Ausland. Die Dauer des Versicherungsschutzes ist dabei abhängig vom jeweiligen Tarif und kann bis zu 5 Versicherungsjahre betragen. Versicherungsschutz besteht dabei in der Regel auch für den Krankentransport zum nächstgelegenen erreichbaren Arzt bzw. Krankenhaus.

Im Bereich der Dentalmedizin wird eine Kostendeckung für schmerzstillende Zahnbehandlungen inklusive einfacher Zahnfüllungen bzw. Reparatur vorhandenen Zahnersatzes angeboten.

Verträge über Langzeit Auslandskrankenversicherungen können grundsätzlich auf Antrag vor Ablauf der Reise gekündigt werden. Zu viel gezahlte Versicherungsprämien werden in diesem Fall erstattet. Eine nachträgliche bedarfsgerechte Verlängerung der Versicherungsdauer ist in den meisten Fällen bis zur zeitlichen Versicherungshöchstgrenze von 5 Jahren problemlos realisierbar.

Obliegenheiten
Obliegenheiten im Bereich Langzeit Auslandskrankenversicherungen sind zwingend einzuhalten. Eine Nichtbeachtung kann zum außerordentlichen Kündigungsrecht des Versicherers und auch zu dessen Leistungsfreiheit im Versicherungsfall führen.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten und unnötige Kostensteigerungen zu vermeiden. Er hat seiner Versicherungsgesellschaft sämtliche Auskünfte zu erteilen und Nachweise beizubringen, die zur Einstufung des Leistungsfalles dienlich sein können. Schäden sind unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise unter Einreichung sämtlicher relevanter Unterlagen dem Versicherungsträger anzuzeigen. Im Falle stationärer Behandlungen hat er seinen Versicherungsträger nach Möglichkeit noch vor dem Beginn umfangreicher Behandlungen zu verständigen. Weiter hat er bei Vorliegen von Transportfähigkeit einem Rücktransport ins Heimatland zuzustimmen, wenn dies von der Versicherungsgesellschaft genehmigt wurde.

Beginn des Vertragsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsvertrag genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise dem Land, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat und auch nicht vor Zahlung des Versicherungsbeitrags.

Wichtig: Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise abgeschlossen werden, da ansonsten für die gesamte Dauer der Reise kein Versicherungsschutz besteht.

Wartezeiten
Wartezeiten rechnen grundsätzlich vom Versicherungsbeginn bzw. bei Anschlussverträgen vom Beginn des Anschlussvertrages an. Die Wartezeit für Entbindungen beträgt acht, für den nicht unfallbedingten Zahnersatz sechs Monate.

Vertragslaufzeit
Die Vertragslauzeit ist abhängig vom jeweiligen Anbieter und Tarifmodell. Die Höchstversicherungsdauer beträgt 5 Jahre.

Der Versicherungsschutz endet

  • zu dem im Versicherungsvertrag genannten Zeitpunkt
  • mit dem Tod des Versicherungsnehmers
  • mit Beendigung der Auslandsreise
  • mit Entfall der Voraussetzungen für einen vorrübergehenden Auslandsaufenthalt (etwas weil die Person dauerhaft im Ausland bleiben will)
  • mit dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus der Bundesrepublik Deutschland.

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