Zusatzbeitrag

Gesetzliche Krankenversicherung – Zusatzbeitrag


Finanzierungslücken gesetzlicher Krankenkassen werden nicht wie in der Vergangenheit durch Beitragserhöhungen ausgeglichen, sondern im Rahmen von direkt vom Versicherten an die Versicherungsgesellschaft abzuführenden Zusatzbeiträgen refinanziert. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist einkommensunabhängig und im Wesentlichen davon abhängig, welche wirtschaftlichen Ergebnisse eine Krankenkasse erzielt. Versicherte der Selben gesetzlichen Krankenkasse haben dabei grundsätzlich einen einheitlichen Zusatzbeitrag zu entrichten.

Obgleich zum jetzigen Zeitpunkt verschiedene gesetzliche Versicherungsträger auf die Erhebung verzichten, gehen Experten und Verbraucherschützer davon aus, dass in wenigen Jahren sämtliche Kassen zur Kostendeckung und Bereitstellung ausreichender Versorgungsmittel Zusatzbeiträge einführen werden. Krankenkassen steht es dabei frei, die Höhe ihrer Zusatzbeiträge in eigener Verantwortung festzulegen. Auf eine gesetzlich vorgegebene Maximalhöhe wurde seitens des Gesetzgebers bewusst verzichtet, um die Autonomität der Kassen nicht zu schwächen. Inwieweit entstehender Wettbewerb die Höhe von Zusatzbeiträgen beeinflussen mag, ist in diesem Zusammenhang momentan nicht absehbar.

Versicherungsgesellschaften haben ihre Kunden über die Einführung eines Zusatzbeitrages in hinreichend zeitlichem Abstand zu benachrichtigen. Die Bezahlung erfolgt direkt an die Krankenkasse und kann per Einzugsermächtigung oder Banküberweisung erfolgen. Im Rahmen von Familienversicherungen sind Zusatzbeiträge lediglich von beitragspflichtigen Versicherungsnehmern zu entrichten, eine zusätzliche finanzielle Belastung für Familien soll dadurch ausgeschlossen werden. Versicherungsnehmern obliegt bei Einführung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen ein Sonderkündigungsrecht, welches auch für Wahltarife (Ausnahme: Krankentagegeldversicherung) Gültigkeit besitzt.

Um sozial Schwache durch die Aufhebung der Deckelung von Zusatzbeiträgen nicht über Gebühr zu belasten, wurde im Zuge der Gesundheitsreform ein Sozialausgleich gesetzlich verankert. Finanzielle Mittel für den Sozialausgleich werden dabei aus Steuermitteln bereitgestellt. Im Rahmen des Sozialausgleiches wird vom Schätzerkreis des Bundesversicherungsamtes ein auf dem Durchschnittswert der Zusatzbeiträge aller gesetzlichen Kassen beruhender Mittelwert gebildet, welcher für das Folgejahr maßgeblich für den Sozialausgleich und dessen Umfang sein wird. Liegt dieser Durchschnittbetrag über 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherungsnehmers, wird dessen einkommensabhängiger Krankenversicherungsbeitrag um die errechnete Differenz gemindert. Dem Versicherungsnehmer wird ein höheres Nettogehalt ausbezahlt und dem Gedanken sozialer Gerechtigkeit vermeintlich Rechnung getragen. Versicherte bei Krankenkassen, welche hohe Zusatzbeiträge erheben, können dennoch aufgrund der Mittelwertmethode finanzielle Nachteile gegenüber Versicherten anderer Gesellschaften entstehen.

Hinweis: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2011 liegt bei 0 Euro. Die Regelung des Sozialausgleiches wird damit erst im Jahre 2012 Wirkung zeigen.

.