Sonstige Leistungen

Gesetzliche Krankenversicherung – Sonstige Leistungen


Auch im Bereich der Sehhilfen sind gesetzlich Versicherte von entscheidenden Einsparungen betroffen. Sehhilfen aller Art sind in diesem Zusammenhang bereits seit dem 01.01.2004 aus dem Leistungskatalog gesetzlicher Kassen gestrichen. Ausnahme: Allein Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Menschen mit starker Sehbehinderung erhalten weiterhin Leistungen gesetzlicher Kassen.

Heilpraktiker
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen grundsätzlich keine Kosten alternativärztlicher Behandlungen. Heilpraktiker-Behandlungen sind nicht im Leistungskatalog gesetzlicher Versicherungsträger und müssen daher in vollem Umfang vom Versicherten selbst getragen werden. Wenige Kassen bieten in diesem Zusammenhang eine Übernahme von Teilkosten an, wenn bestimmte Therapien von einem Arzt durchgeführt werden. Günstige Zusatzversicherungen decken diesen Bereich zuverlässig ab.

Krankenhaus
Unumgängliche Krankenhausaufenthalte werden von gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer notwendigen Grundversorgung abgedeckt und grundsätzlich nur dann von der Versicherungsgesellschaft getragen, wenn Ersatzmaßnahmen wie häusliche Pflege oder Vorsorgekuren im konkreten Fall als untunlich anzusehen sind.
Im Krankenhaus stehen dem Versicherten alle Basisleistungen zu, die für seine Genesung unumgänglich sind. Dazu gehört neben der Unterbringung in Mehrbettzimmern beispielsweise auch die Behandlung durch einen verfügbaren Stationsarzt. Grundsätzlich findet das Prinzip der Wirtschaftlichkeit Anwendung, das stationäre Behandlungen nur dann vorsieht, wenn vergleichbarer Genesungserfolg durch ambulante Methoden ausgeschlossen ist. Ambulante Behandlungen gelten stationären stets als vorrangig. Versicherte haben bei Krankenhausaufenthalten zudem altersabhängig Zuzahlungen zu erbringen. Volljährige Versicherungsnehmer werden dabei über einen maximalen Zeitraum von 28 Tagen im Jahr mit 10 Euro pro Tag belastet.

Ausland
Grundsätzlich sind Leistungen gesetzlicher Krankenkassen nach den Regelungen des Territorialprinzips auf das Inland beschränkt. Aufgrund von Sonderabkommen der Europäischen Union respektive des Europäischen Wirtschaftsraumes sind unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland Leistungszusagen möglich. Auch in Ländern, in welchen das Sozialversicherungsübereinkommen Anwendung findet, besteht grundsätzlich eine eingeschränkte Leistungspflicht der gesetzlichen Kassen.
Nur notwendige Grundversorgung

Es sollte in diesem Zusammenhang aber beachtet werden, dass sich die potentielle Kostenübernahmeverpflichtung gesetzlicher Krankenkassen im Ausland nur auf eine absolut notwendige Grundversorgung beschränkt, und kostenintensive darüber hinausgehende Untersuchungen oder Behandlungen vom Versicherungsnehmer zu tragen sind. Für teure medizinische Maßnahmen wie Krankenrücktransporte oder zahnärztliche Versorgung wird in der Regel nicht aufgekommen. Es ist dringend anzuraten, Defizite im Auslandskrankenschutz gesetzlicher Versicherungsträger durch sinnvolle Zusatzversicherungen in diesem Bereich abzudecken
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