Der Leistungsumfang gesetzlicher Krankenkassen ist durch die vergangenen Gesundheitsreformen arg eingeschränkt. Der Erstattungskatalog nahezu aller Bereiche der medizinischen Versorgung wurde auf eine absolut notwendige Mindestversorgung reduziert.
Durch Krankenzusatzversicherungen erhalten Mitglieder der gesetzlichen Versicherungsträger die Möglichkeit, ihre medizinische Absicherung auf das Niveau privater Versicherungsgesellschaften anzuheben. Je nach individueller vertraglicher Ausgestaltung werden auch die Kosten erstattet, die über die gesetzlichen Sätze hinausgehen oder im Versicherungspaket der staatlichen Gesellschaften nicht enthalten sind.
Gesetzlich Versicherte sind nur in den ersten Wochen einer Krankheit finanziell abgesichert, so lange zahlen Arbeitgeber das volle Gehalt ihres Beschäftigten. Ab Beginn der 7. Krankheitswoche haben Arbeitnehmer mit finanziellen Einbußen von bis zu 20 Prozent des letzten Nettoeinkommens zu rechnen, und das oftmals bei nahezu gleich bleibenden Ausgaben.
>> Krankengeld
Um stetige Leistungseinschränkungen und steigende Zuzahlungen im Bereich der ambulanten medizinischen Versorgung zu vermeiden, haben Mitglieder gesetzlicher Krankenversicherungen seit 01.01.2004 die Möglichkeit, zur Begleichung von Kosten das sogenannte Kostenerstattungsprinzip zu wählen. Findet auf Wunsch des Patienten das Kostenerstattungsprinzip Anwendung, wird dessen medizinische Versorgung im ambulanten Bereich auf Privatpatientenniveau angehoben.
>> Ambulante Zusatzversicherung
Um stetige Leistungseinschränkungen und steigende Zuzahlungen im Bereich der ambulanten medizinischen Versorgung zu vermeiden, haben Mitglieder gesetzlicher Krankenversicherungen seit 01.01.2004 die Möglichkeit, zur Begleichung von Kosten das sogenannte Kostenerstattungsprinzip zu wählen. Findet auf Wunsch des Patienten das Kostenerstattungsprinzip Anwendung, wird dessen medizinische Versorgung im ambulanten Bereich auf Privatpatientenniveau angehoben.
>> Stationäre Zusatzversicherung
Kostenerstattungen für Sehhilfen werden von gesetzlichen Versicherungsträgern ausschließlich bei Sehkraftverlust durch schwerwiegende Krankheiten gewährt. Bei Brillenbeschädigungen, Verlust oder altersgemäßen Sehstärken-Veränderungen sind die unter Umständen erheblichen Kosten vom Patienten zu tragen.
>> Brillenversicherung
Da gesetzliche Kassen lediglich einen Teil zahnärztlicher Behandlungskosten übernehmen, sind Zahnzusatzversicherungen für alle Mitglieder staatlicher Versicherungsträger empfehlenswert. Auch für den Fall ordnungsgemäß geführter Bonushefte erstatten gesetzliche Kassen nur bis maximal 65 Prozent der in Rechnung gestellten Kosten.
>> Krankenzusatzversicherung Zähne
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