Bei Abschluss einer Privaten Krankenversicherung sind regelmäßig Wartezeiten zu beachten, in denen die PKV noch nicht ihr vollständiges Leistungsspektrum erbringt.
Allgemeine Wartezeit in der PKV
Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie gilt für alle ambulanten Leistungen, ob Arzt, Heilpraktiker, Medikamente, Brille, Massagen etc. und auch für Behandlungen im Krankenhaus. Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands betragen die besonderen Wartezeiten 8 Monate. Einige Versicherern verkürzen die allgemeine Wartezeit, einige wenige verzichten komplett auf die Einhaltung von Wartezeiten.
Wartezeiten gelten für alle Zahnleistungen (auch Kieferorthopädie), bei Schwangerschaft und Psychotherapie. Gesetzlich Versicherte, die zur privaten Krankenversicherung wechseln, können sich die Versicherungszeiten anrechnen lassen. Wer den privaten Versicherer wechselt, muss in der Regel ein selbstbezahltes, ärztliches Gutachten vorlegen, damit die Wartezeit erlassen wird. Keine Wartezeit gibt es für Behandlungen nach einem Unfall.
Besondere Wartezeiten
Dies erfordert eine ausführliche ärztliche Untersuchung (nach einem Vordruck der jeweiligen Gesellschaft). Dies geht auf eigene Kosten, und wird vom Arzt eigener Wahl gemacht. Vorzugsweise sollte dieser einen bereits kennen. Ist man hiernach gesund, entfallen die Wartezeiten. Ein eventuell nötiger Risikozuschlag gefährdet den Wartezeit-Erlass nicht. Oft wird ein separates Attest vom Zahnarzt verlangt; daraufhin werden auch die 8 Monate für die Zähne erlassen (bei manch Versicherern gilt das nicht für Zahnersatz oder Kieferorthopädie). Das ärztliche Attest kann je nach Versicherer einen unterschiedlichen Umfang verlangen. Einige Versicherer sind damit zufrieden, dass der Hausarzt die Zähne beurteilt. Dieses Attest muss zeitnah zum Antrag besorgt werden; idealer Weise zusammen mit dem Antrag, jedoch nicht später als 2 Wochen danach.
Wartezeiten entstehen meist auch bei späterer Erhöhung des Versicherungsschutzes, und sollten dabei bedacht werden. Dann gelten die 3 bzw. 8 Monate nur für die Mehrleistungen, und so lange gilt noch der alte Schutz. Mitunter wird auch für diesen Fall ein Wartezeit-Attest zugelassen.
Das sollte bei der Antragstellung beachtet werden
Speziell bei Selbständigen kommt es vor, dass man schon aus der Kasse ausgeschieden ist. Man kann den Beginn dann rückwirkend so legen, dass der lückenlose Anschluss entsteht. Für diesen Zweck ist es zulässig, den Beginn bis zu 2 Monate zurückzulegen. Damit entfallen die Wartezeiten natürlich. Es ist der volle Beitrag nachzuzahlen. (Dies bedeutet jedoch nicht, dass man rückwirkend noch Rechnungen aus dieser Zeit erstattet bekommt!).
Keine unmittelbare Vorversicherung: Ist das Ausscheiden beim Vorversicherer länger als 2 Monate her, oder man kommt aus dem Ausland, bleibt nur noch das Attest für den Erlass der Wartezeiten. Oder man nimmt die Wartezeiten hin. War man jedoch schon länger nicht mehr versichert (ab 3 Monate, z. T. erst ab 6 Monaten), bzw. nur im Ausland, ist das Wartezeit-Attest auch oft Voraussetzung für die Annahme bei der privaten Krankenversicherung. Bestimmte Versicherer erkennen Vorversicherungen bestimmter Länder an (meist aus Europa), sofern sie dann auch lückenlos sind. Übrigens, wenn die Lücke max. 2 Wochen ist, betrachten das die meisten Versicherer noch als „lückenlos“.
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