Privathaftpflicht
Privathaftpflichtversicherung
Einmal nicht aufgepasst, und schon ist es passiert. Da entsteht aus Ungeschick oder Unachtsamkeit ein Schaden, der in die Millionen gehen kann. Für die Folgen, die bei Personenschäden kaum überschaubar sind, haftet grundsätzlich der Verursacher. Ohne eine Privathaftpflichtversicherung ist der finanzielle Ruin vorprogrammiert.
Wer einen Schaden verursacht, muss dafür aufkommen. Der Gesetzgeber räumt den Geschädigten das Recht auf Schadensersatz ein, das sich nicht nur auf die Wiederbeschaffung oder Reparatur erstreckt, sondern auch die Folgekosten und Nutzungsausfälle umfasst. Bei Verletzungen kommen die Kosten für Behandlung, Verdienstausfall und möglicherweise eine lebenslange Rente hinzu.Handelt es sich um einen Bagatellschaden, halten sich die Kosten in Grenzen. Es kann aber auch erheblich teurer werden. Als Verursacher ist man mit seinem gesamten Vermögen haftbar. Das gilt für das Guthaben bei der Bank, den Grundbesitz, das Gehalt und spätere Erbschaften.
Was bietet die Privathaftpflichtversicherung?
Schadensersatzansprüche können das finanzielle Aus bedeuten. Davor schützt die Privathaftpflichtversicherung. Sie übernimmt die anfallenden Kosten, selbst bei Auslandsaufenthalten. Das gilt auch für Schäden, die von einer selbst genutzten Immobilie ausgehen. Den Versicherungsschutz genießen dabei der Vertragspartner und die mitversicherten Personen.
Zum Beispiel:
- der Ehepartner
- die minderjährigen Kinder, hierzu zählen auch Pflege- Stief- und Adoptivkinder
- volljährige Kinder, die sich in der Schul- oder der anschließenden Berufsausbildung befinden und unverheiratet sind
- Hilfen im Haushalt, z.B. Gärtner oder Babysitter
Lebenspartner die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, können bei vielen Gesellschaften mit in den Vertrag eingeschlossen werden. Grundsätzlich gilt aber das Tarifwerk der Versicherungsgesellschaft.
Unbegründete Ansprüche
Nicht alle Schadensersatzansprüche sind begründet. Dann klinkt sich der Versicherer ein und übernimmt die Verhandlungen mit dem Geschädigten, selbst vor Gericht. Allerdings kommt sie nicht für Geldstrafen oder Bußgelder auf.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden, die mutwillig verursacht wurden, sich aus Verträgen ergeben oder im Zusammenhang mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen stehen, da hier die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig ist. Sind mehrere Personen über einen Vertrag versichert, können auch gegenseitig zugeführte Schäden nicht geltend gemacht werden.