Lohnsteuer
Maßgeblich für die Ermittlung der Lohnsteuer ist neben dem Arbeitslohn als Besteuerungsgrundlage die Einreihung des Arbeitnehmers in eine Steuerklasse (§ 38b EStG), die Ausstellung einer entsprechenden Lohnsteuerkarte (§ 39 EStG) und die Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a EStG). Der Arbeitgeber kann bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen (z.B. geringfügige Beschäftigung) die Lohnsteuer pauschalieren (siehe hierzu §§ 40 EStG). Der Arbeitslohn wird dann mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % belegt. Eine Erstattung zu viel gezahlter Lohnsteuer erfolgt über einen Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann diesen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Jahres bei ihm ständig beschäftigt war und eine Lohnsteuerkarte vorliegt (§ 42b EStG). Eine Verpflichtung besteht für den Arbeitgeber zum Lohnsteuerjahresausgleich, wenn er am 31.12. des Jahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Das Einkommensteuergesetz regelt die Fälle, in denen der Arbeitgeber keine Lohnsteuerjahresausgleich durchführen darf (siehe hierzu § 42b EStG), so z.B. wenn ein Freibetrag berücksichtigt wird. Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber entfällt ab dem Jahr 2010 bei Anwendung des Faktorverfahrens. Der Arbeitnehmer muss in diesen Fällen selbst eine Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt abgeben. Voraussichtlich ab dem Jahr 2011 wird die Lohnsteuerkarte in der jetzigen Papierform durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Bereits jetzt meldet das Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Zwecke des automatisierten Abrufs durch den Arbeitgeber an das Bundesamt für Steuern (§ 39e EStG).
Berechnungsgrundlage
Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit werden mit einer Einkommensteuer belegt, die direkt beim Arbeitslohn erhoben wird. Diese Erhebungsform der Einkommensteuer wird Lohnsteuer genannt. Die gesetzliche Grundlage für die Lohnsteuer findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG) und wird durch die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung sowie die Lohnsteuer-Richtlinien ergänzt.
Voraussetzung für die Lohnsteuer-Erhebung ist nach § 38 EStG, dass der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird und es sich um einen inländischen Arbeitgeber (Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland) oder einem ausländischen Entleiher, der die Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, handelt.
Die Lohnsteuer entsteht mit dem Zufluss des Arbeitslohns an den Arbeitnehmer. Dieser ist auch Schuldner der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber zahlt die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung direkt vom Arbeitslohn an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt. Die Steuerpflicht zur Lohnsteuer ergibt sich für alle Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkte Steuerpflicht) oder, wenn sie im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Inland als Arbeitnehmer entweder tätig sind oder ihre ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wird (beschränkte Steuerpflicht).
Das Einkommensteuergesetz regelt auch die Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs. Demnach hat der Arbeitgeber
- die Durchführung und Kontrolle des ordnungsgemäßen Lohnsteuerabzugs und die Abführung an das Finanzamt sicherzustellen (Anmeldezeitraum ist der Kalendermonat),
- die Lohnsteueranmeldung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,
- ein Lohnkonto zu führen,
Für den Arbeitgeber ergeben sich aus dieser Verpflichtung auch weitreichende Haftungsfolgen bei Fehlern oder schuldhafter Pflichtverletzung (siehe hierzu § 42d EStG).
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres bzw. vor Antritt eines Arbeitsverhältnisses eine Lohnsteuerkarte, die alle steuerrelevanten Angaben enthält, vorzulegen. Außerdem muss der Arbeitnehmer den Lohnsteuer-Abzug dulden. Bei Änderung der steuerrelevanten Angaben oder bei schuldhafter Verzögerung der Lohnsteuerkarten-Vorlage wird der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer vom Arbeitgeber durch Anwendung der Lohnsteuertabelle nach Steuerklasse VI abgerechnet (§ 39c EStG).
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