Was übrig bleibt
Erst das um Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Kirchensteuer reduzierte Bruttogehalt eines in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmers wird diesem als sogenanntes Nettogehalt ausbezahlt. Die Lohnsteuer wird dabei nach den maßgebenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhoben, errechnet sich nach dem zu versteuernden Einkommen und ist im Wesentlich von der Zuteilung des Steuerpflichtigen in Steuerklassen und etwaigen Frei- bzw. Hinzurechnungsbeträgen abhängig. Kirchensteuer wird in den Fällen direkt vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt abgeführt, in denen ein abhängig Beschäftigter als Kirchenmitglied einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft eingetragen ist. Beiträge zu Sozialversicherungen werden ebenso direkt vom Arbeitgeber im Lohnabzugverfahren eingezogen, Rechtsgrundlagen und Durchführungswege sind in diesem Zusammenhang in den Sozialgesetzbüchern und deren nachgelagerten Gesetzen und Verwaltungsvorschriften definiert. Mehr zu den Themen Steuern und Abgaben finden Sie hier.
Das Einkommensteuergesetz regelt die Fälle, in denen der Arbeitgeber keine Lohnsteuerjahresausgleich durchführen darf (siehe hierzu § 42b EStG), so z.B. wenn ein Freibetrag berücksichtigt wird.
>> Lohnsteuer
Steuerpflichtig sind alle Kirchenmitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Damit ist die Konfession maßgeblich für die Steuerpflicht.
>> Kirchensteuer
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