Zusatzeinkünfte

Erwerbsminderungsrente – Zusatzeinkünfte

Erwerbsminderungsrente – Zusatzeinkünfte

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss auf weitere Einkünfte nicht verzichten. Allerdings werden diese auf die Höhe der Rente angerechnet.

Von einer Erwerbsminderungsrente zu leben ist schwierig, deshalb ist es möglich auch weitere Einkünfte zu erzielen. Damit die Rente aber nicht gekürzt wird oder ganz verfällt, müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Einkünfte müssen dabei nicht aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit stammen, auch weitere Sozialleistungen oder Rentenansprüche werden auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Bis zu welcher Höhe die zusätzlichen Einnahmen die Rente nicht beeinträchtigen wird von der Rentenversicherung individuell ermittelt. Ausschlaggebend sind die Bruttoeinnahmen der letzten drei Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Lässt sich dies nicht ermitteln, so wird die Mindesthinzuverdienstgrenze angenommen. Zudem unterscheidet sich die Höhe der Hinzuverdienstgrenze bei voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Es gibt eine Besonderheit, die Hinzuverdienstgrenze darf zweimal pro Jahr ohne Auswirkungen auf die Rentenzahlung überschritten werden (max. die doppelte Hinzuverdienstgrenze). Grundsätzlich gilt zudem, auch wenn die Rente aufgrund zu hoher zusätzlicher Einnahmen gekürzt wird, so bleibt ihr Anspruch dennoch erhalten. Reduzieren sich die Einnahmen während der Bewilligungsdauer, bestehen wieder die ursprünglichen Rentenansprüche.

Bei der vollen Erwerbsminderungsrente liegt die Hinzuverdienstgrenze ohne Rentenabzug bei 400 Euro pro Monat. Die Rente wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Einnahmen maximal 1058,40 Euro ausmachen. Höhere Einnahmen führen dann zur kompletten Kürzung der Rente. Bei der halben Erwerbsminderungsrente liegen die möglichen Hinzuverdienste etwas höher. Ohne Abzug dürfen 869,40 Euro hinzuverdient werden, bis zu 1.058,40 zusätzliche Einnahmen führen zu einer Kürzung der Rente um 50 Prozent. Diese Werte beziehen sich auf die alten Bundesländer, für die neuen Bundesländer liegen sie etwas niedriger. Für Empfänger einer Berufsunfähigkeitsrente, wie sie vor der Rentenreform 2001 definiert wurde, gelten die gleichen Hinzuverdienstgrenzen, allerdings wird die Rente entweder um ein bzw. zwei Drittel gekürzt.

Neben den sogenannten rentenschädlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten gibt es Einnahmen die nicht auf die Rente angerechnet werden. Dazu gehören beispielsweise Ansprüche aus gesetzlichen oder betrieblichen Renten, beamtenrechtliche Pensionen, Einnahmen aus Vermögen sowie Mieteinnahmen

Versorgungslücke

Die durchschnittlich ausgezahlte volle Erwerbsminderungsrente beträgt derzeit 810 Euro je Monat, Bezieher der halben Erwerbsminderungsrente können durchschnittlich mit Zahlungen von monatlich 582 rechnen. Die individuelle Höhe Erwerbsminderungsrente ist im Wesentlichen abhängig vom persönlichen Einkommen sowie bereits einbezahlten Versicherungsprämien.

Vereinfachtes Beispiel zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente: Eine nach dem 01.02.1961 geborene Person erhält ein fiktives Bruttomonatsgehalt von 4200 Euro. Wird volle Erwerbsminderung festgestellt, kann diese Person 1176 Euro an Rentenzahlungen erwarten. Die halbe Erwerbsminderungsrente beträgt in diesem Beispielfall 588 Euro.

Die Erwerbsminderungsrente ist darauf ausgelegt, einen Basisschutz bei Eintritt von körperlichen Leistungseinschränkungen zu gewährleisten. Um den gewohnten Lebensstandart auch im Falle von Erwerbsminderung weiter halten zu können, sollte die persönliche Versorgungslücke erkannt und ausreichend abgesichert werden. Die Versorgungslücke sollte stets in Abhängigkeit vom derzeit erhaltenen Nettoverdienst bestimmt werden. Anzeigen
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