Voraussetzungen

Voraussetzungen für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente – Voraussetzungen

Die Voraussetzungen um eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zu erhalten sind hoch. Neben einem grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen weitere medizinische und versicherungsrechtliche Anforderungen erfüllt werden.

Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht grundsätzlich nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese liegt derzeit bei 65 Jahren und wird für die Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren liegen. Zwischen den Jahrgängen 1947 bis 1964 wird die Grenze schrittweise angehoben. Der Antragsteller muss weiterhin bereits mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens drei Jahre lang seine Pflichtbeiträge bezahlt haben. Ausnahmen hiervon gibt es für Berufsanfänger und Wehr- bzw. Zivildienstleistende. Dann kann die Wartezeit von fünf Jahren auch vorzeitig als erfüllt angesehen werden, beispielsweise weil ein Arbeitsunfall die Ursache für die Erwerbsunfähigkeit ist. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit muss allerdings die Versicherungspflicht bestanden haben. Im Prinzip genügt dann eine Beitragszahlung um die Leistung in Anspruch nehmen zu können. Alternativ muss mindestens eine einjährige Versicherungspflicht bestanden haben, wenn zum Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Versicherungspflicht vorliegt.

Zusätzlich zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen die medizinischen Voraussetzungen gegeben sein, um die Leistungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen zu können. Diese sind erfüllt, wenn eine Krankheit oder eine sonstige körperliche Behinderung eine normale Berufstätigkeit nicht mehr zulässt. Konkret bedeutet dies: Für eine volle Erwerbsminderungsrente werden weniger als drei Stunden täglich angenommen, bei teilweiser Erwerbsminderung wenige als sechs Stunden. Die Fähigkeit zu arbeiten orientiert sich nicht am erlernten oder ausgeübten Beruf, sondern sie gilt grundsätzlich für alle am Arbeitsmarkt verfügbaren Tätigkeiten. Ausschließlich die Jahrgänge vor 1961 können sich noch auf eine berufsnahe bzw. in diesem Sinne zumutbare Beschäftigung berufen. In welchen Rahmen eine berufliche Tätigkeit noch möglich ist, wird durch ein ärztliches Gutachten ermittelt. Dabei wird nicht nur auf die aktuelle Leistungsfähigkeit beurteilt, sondern ebenso für welchen Zeitraum mit einer Beeinträchtigung zu rechnen ist.

Allgemeine Wartezeit

Für den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gilt die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit als notwendige Voraussetzung. Die Wartezeit ist demnach als Mindestversicherungszeit zu verstehen. Der Betroffene muss eine bestimmte Zeit bereits in die Rentenversicherung versichert sein. Die Wartezeit für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung beträgt fünf Jahre. Zudem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre lang Pflichtbeiträge über eine versicherungspflichtige Tätigkeit in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Neben den reinen Beitragszeiten/Pflichtbeiträge werden auf die Wartezeit auch folgende Zeiten angerechnet:

  • einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit,
  • einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit,
  • eine Wehrdienstschädigung als Wehrdienstleistender,
  • durch eine Zivildienstschädigung als Zivildienstleistender,
  • durch einen Gewahrsam ( nach § 1 Häftlingshilfegesetz).

Tritt die Erwerbsminderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ein, hat der Versicherte für den Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente eine Wartezeit von 20 Jahren zu erfüllen.

Sind alle Kriterien für den Erhalt einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt, so reicht die Höhe dieser Rente oftmals nicht für den Lebensbedarf. Beispielsweise beträgt die volle Erwerbsminderungsrente bei einem vorherigen Monatsbruttoeinkommen in Höhe von € 2.000 ca. € 670 und die halbe Erwerbsminderungsrente nur ca. € 335.
.