Erwerbsminderungsrente gesetzliche Leistungen
Leistungen der Erwerbsminderungsrente
Die Höhe der Leistungen der Erwerbsminderungsrente hängt neben den individuellen Voraussetzungen vor allem vom Einkommen während der Berufstätigkeit ab. Die bewilligte Rente ist immer zeitlich befristet und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet gewährt werden.
Die Erwerbsminderungsrente wird frühestens im siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung bezahlt. Diesen Zeitraum müssen die Betroffenen durch Lohnfortzahlung und Leistungen der Krankenversicherung überbrücken. Sie wird dann, bei Erfüllung aller Voraussetzungen, für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt. Anschließend werden die Voraussetzungen erneut überprüft. Die Erwerbsminderungsrente wird nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt.
Je nach persönlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf volle oder halbe Erwerbsminderungsrente. Deren Höhe richtet sich nach den individuell erworbenen Rentenansprüchen, d.h. je höher das Einkommen, desto höher die Rentenbeiträge (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und in der Folge desto höher die Rentenansprüche. Die Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird nach den gleichen Regeln wie die Altersrente vorgenommen. Als Faustformel kann man mit einem Drittel des letzten Bruttoeinkommens rechnen. Allerdings sollten die Erwartungen nicht zu hoch sein, im Durchschnitt liegt die Erwerbsminderungsrente derzeit bei etwa 700 Euro im Monat. Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind zudem im vollen Umfang steuerpflichtig.
Volle Erwerbsminderung
Derjenige, der nicht mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund einer Krankheit oder Behinderung erwerbstätig sein kann, gilt als voll erwerbsgemindert. Sofern die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, erhält der Betroffene eine volle Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbsminderungsrente ist eine Zeitrente, da die Rentenleistung befristet wird.
Teilweise Erwerbsminderung
Eine teilweise Erwerbsminderung und damit die Berechtigung zum Bezug einer Teil- Erwerbsminderungsrente liegt vor, wenn der Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung mindestens drei Stunden und weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit im erlernten Beruf oder einem anderen Berufsbild liegt. Die allgemeine Wartezeit muss ebenfalls erfüllt sein. Die Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung dient als Aufstockung zum verminderten Arbeitslohn. Die Rente wird aber nur gezahlt, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Im Sozialgesetzbuch VI § 96a sind die Verdienstgrenzen gestaffelt nach dem erzielten Hinzuverdienst und dem Rentenanteil benannt.
Ist eine Teilzeitbeschäftigung aufgrund der Situation am Arbeitsmarkt nicht möglich, kann die so genannte Arbeitsmarktrente unter Umständen beantragt werden. Die Teil-Erwerbsminderungsrente wird dann auf die volle Erwerbsminderungsrente angehoben.
Mögliche Leistungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente (Person nach dem 01.02.1961 geboren)
Monatliches Bruttoeinkommen | Halbe Erwerbsminderungsrente | Volle Erwerbsminderungsrente |
---|---|---|
1500 Euro | 251 Euro | 502 Euro |
2000 Euro | 335 Euro | 670 Euro |
2500 Euro | 419 Euro | 837 Euro |
3000 Euro | 502 Euro | 1005 Euro |
3500 Euro | 562 Euro | 1124 Euro |
4000 Euro | 596 Euro | 1192 Euro |
Begründung des Rentenanspruchs
Mit Ausnahme bei Rentenansprüchen aufgrund teilweiser Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit steht Beziehern der Erwerbsminderungsrente kein Berufsschutz zu. Dies bedeutet, dass die Feststellung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf sämtliche Berufe des Arbeitsmarktes bezogen wird und Betroffene jede angebotene geeignete Tätigkeit ausüben müssen.
Beispiel: Ein Dachdeckermeister kann aufgrund einer privat zugezogenen Sportverletzung seinen Beruf nicht mehr ausüben. Ihm wird eine Tätigkeit als Landschaftsgärtner angeboten. Er ist verpflichtet, diese Tätigkeit anzunehmen.
Die Höhe der zu erwartenden Rentenzahlungen bei Erwerbsminderung (volle oder halbe Erwerbsminderungsrente) ist ähnlich den Regelungen der Altersrente abhängig von den bereits einbezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Besonderen Lebensumständen in Form von Kindererziehung, Fachhochschulausbildung, Arbeitslosigkeit o.ä. wird in Form von Anrechnungs- bzw. Berücksichtigungszeiten Rechnung getragen.
Zurechnungszeiten
Arbeitnehmern, welche vor dem 60. Lebensjahr aufgrund körperlicher Einschränkungen Erwerbsminderungsrente gewährt wird, ergibt sich eine Lücke an Beitragszahlungen zur Rentenpflichtversicherung, die potenzielle Rentenzahlungen situationsabhängig in besonderem Maße minimieren würde. In derart gelagerten Fällen wird das Rentenkonto durch staatliche Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Zurechnungszeit aufgefüllt. Die Zurechnungszeit ist im Groben abhängig vom Durchschnittbetrag der bisher vom Versicherungsnehmer erbrachten Leistungen.
Abschläge
Wird die Erwerbsminderungsrente vor Eintritt des 63. Lebensjahres gewährt, hat der Versicherungsnehmer Abschläge der auszuzahlenden Rentenversicherung hinzunehmen. Jeder Monat, in dem Rentenzahlungen geleistet werden und der vor dem 63. Lebensjahr liegt, schlägt in diesem Zusammenhang mit einem Minus von 0,3 Prozent zu buche. Maximal kann die Rente in Form von Abschlägen um 10,8 Prozent gesenkt werden.
Ab dem Jahr 2012 wird das Bemessungsalter von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Bereits länger als 35 Jahre versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind von dieser Anhebung nicht betroffen.
Sonstige Voraussetzungen
Um Ansprüche hinsichtlich einer Erwerbsminderungsrente geltend machen zu können, müssen Arbeitnehmer bereits seit mindesten 5 Jahren pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Innerhalb dieses Zeitraums müssen wenigstens 36 Beiträge geleistet worden sein. Für behinderte Menschen und Versicherte, welche durch einen Arbeitsunfall Erwerbsminderung beantragen, kommen unter Umständen Sonderregelungen zum Tragen.
Befristung
Die Zahlungen aus der Rentenversicherung soll eine Absicherung nur so lange darstellen, wie vom Versicherten keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Die Rente ist daher grundsätzlich auf einen Zeitraum von drei Jahren befristet. Zu Ende dieser Frist ist es notwendig, den Gesundheitszustand des Versicherten erneut zu überprüfen. Wird im Rahmen dieser Nachuntersuchungen eine sich fortsetzende Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt, wird eine Verlängerung der Rentenzahlung erwirkt. Nach 9 Jahren der befristeten Erwerbsminderungsrente wird diese in der Regel in eine unbefristete Rente umgewandelt. Bei schweren Erkrankungen oder Behinderungen kann vom Versicherungsträger direkt auf unbestimmte Rentenzahlung entschieden werden.
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