Erwerbsminderungsrente

Gesetzliche Leistungen bei Berufsunfähigkeit

Geburtsjahrgänge bis 2. Januar 1961 – Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


Arbeitnehmer, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, genießen Vertrauensschutz. Dies bedeutet, dass der Betroffene die halbe Erwerbsminderungsrente als Berufsunfähigkeitsrente erhält, wenn dieser aufgrund seines Gesundheitszustands weniger als sechs Stunden täglich in seinem oder einem anderen zumutbaren Beruf arbeiten kann im Vergleich zu einem gesunden Berufstätigen. Zudem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt und eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt worden sein. Zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit werden neben den tatsächlichen Beitragszeiten auch Kindererziehungszeiten, Zeiten geringfügiger Beschäftigung bei gleichzeitiger Beitragszahlung und Ersatzzeiten wie zum Beispiel Kriegsgefangenschaft angerechnet.
Tritt die Berufsunfähigkeit bei diesem Personenkreis aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Schädigung bei Zivil- oder Wehrdienst auf, dann reicht bereits ein Pflichtbeitrag zur Erfüllung der Wartezeit.
Für die Jahrgänge, die nach dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt, dass sie nur dann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, wenn sie nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr einer Tätigkeit nachgehen können. Es wird also grundsätzlich unterstellt, dass der Betroffene zumindest einer Teilzeitarbeit nachgehen kann. Die Erwerbsminderungsrente wird befristet gewährt und der Anspruch wird alle drei Jahre überprüft. Nach 9 Jahren gilt die Erwerbsminderung als unbefristet. Neben den rentenversicherungsrechtlichen Kriterien müssen auch die medizinischen Voraussetzungen für den Bezug durch entsprechende Gutachten belegt werden. Tritt die Erwerbsminderung vor der Vollendung des 63. Lebensjahres ein, wird die Rente gemindert. Renten wegen Erwerbsminderung werden längstens bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gezahlt und danach in eine Regelaltersrente umgewandelt. Wird die Erwerbsfähigkeit absichtlich vom Betroffenen herbeigeführt, entfällt der Anspruch auf eine Rente (§ 103 SGB VI).

Von der verbliebenen körperlichen Leistungsfähigkeit ist es abhängig, welche Form der Erwerbsminderungsrente gewährt wird. Es obliegt den Ärzten der gesetzlichen Rentenversicherungen, Feststellungen hinsichtlich einer vorliegenden Erwerbsunfähigkeit zu treffen.
>> Gesetzliche Regelung

Neben einem grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen weitere medizinische und versicherungsrechtliche Anforderungen erfüllt werden.
>> Voraussetzungen

Die Höhe der Leistungen der Erwerbsminderungsrente hängt neben den individuellen Voraussetzungen vor allem vom Einkommen während der Berufstätigkeit ab.
>> Leistungen

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss auf weitere Einkünfte nicht verzichten. Allerdings werden diese auf die Höhe der Rente angerechnet.
>> Zusatzeinkünfte

Die Bezieher einer gesetzlichen Rente, inklusive der Erwerbsminderungsrente, sind in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR)pflichtversichert.
>> Was ist sonst noch wichtig
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