Die Bereitstellung der Bausparsumme durch die Bausparkasse wird als Zuteilung bezeichnet. Die Zuteilung erfolgt, wenn der Bausparer sein Vertragsziel erreicht hat und die Bausparkasse die Bausparsumme zur Auszahlung bereithält.
Der Bausparer muss für eine Zuteilung die Zuteilungsanwartschaft zu einem Berwertungsstichtag erfüllen. Dabei müssen drei wesentliche Voraussetzungen vom Bausparer bis zur letztlichen Zuteilung erfüllt werden:
- Einhaltung der Mindestsparzeit
Ab dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, müssen mindestens 18 Monate vergangen sein. - Erreichen der Mindestbewertungszahl
Die Bausparkasse legt eine Zielbewertungszahl nach den jeweils verfügbaren Mitteln fest, die der Bausparer als niedrigste Bewertungszahl erreicht haben muss, damit diese für eine Zuteilung ausreicht. - Ansparen des Mindestsparguthabens
Die Zuteilungsanwartschaft ist mit Erreichen des Mindestsparguthabens erreicht. Das Mindestsparguthaben beträgt meistens 40 bis 50 % der Bausparsumme. Dieses Guthaben muss über die Sparleistung angespart werden. Wird die Sparleistung ausschließlich über monatliche Regelsparbeiträge erbracht, dauert das Erreichen des Mindestsparguthabens zwischen acht und neun Jahre in einem Standardtarif. Sonderzahlungen können diese Zeit verkürzen.
Der Zeitpunkt der Zuteilung lässt sich bei Vertragsabschluss nicht vorhersagen. Neben den oben genannten Voraussetzungen hängt die Zuteilung auch vom Geldeingang der Bausparkasse ab. Das kollektive Sparsystem hat damit direkten Einfluss auf den Bausparvertrag des Einzelnen. Benötigt der Bausparer eine schnelle Zuteilung des Bauspardarlehens sollte die Wahl auf eine größere Bausparkasse fallen, da bei dieser mit einem gleichmäßigen Geldeingang gerechnet werden kann. Daneben ist aber auch die Formel zur Berechnung der Bewertungszahl wichtig für die spätere Zuteilung.
Die Bewertungszahl wird bei den Bausparkassen zu unterschiedlichen Stichtagen und nach verschiedenen Rechenformeln ermittelt. Die verschiedenen Rechenmethoden werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Die Bewertungszahl ist maßgeblich für die Reihenfolge der Zuteilung. Je höher die Zahl ist, desto schneller kann der Bausparer mit der Zuteilung rechnen. Beeinflusst wird die Bewertungszahl durch die Höhe des Guthabens und wie lange dieses Guthaben auf dem Bausparkonto steht. Die Bewertungszahl wird als Maß der Sparleistung des Bausparers bezeichnet. Informationen über die bei der ausgewählten Bausparkasse angewandte Rechenformel erhält der Bausparer durch einen Blick in die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge.
Die Bausparkassen verfahren unterschiedlich mit der Information, dass der Bausparvertrag zuteilungsreif ist. Bei allen Verfahren ist identisch, dass der Bausparer einen Auszahlungsauftrag für das Bausparguthaben stellt und für das Bauspardarlehen einen separaten Darlehensantrag bei der Bausparkasse stellen muss. Der Bausparer erhält beim automatischen und beim Befragungsverfahren eine schriftliche Mitteilung der Bausparkasse. Der Bausparer muss innerhalb einer bestimmten Frist, meistens innerhalb eines Monats, erklären, ob er die Zuteilung des Bausparvertrags annimmt oder nicht. Beim Antragsverfahren muss der Bausparer die Zuteilung selbst beantragen. Wird die Zuteilung nicht beantragt, wird der Bausparvertrag in der anschließenden Zuteilungsperiode nicht berücksichtigt.
Die Zuteilung
Mit dem Zeitpunkt der Zuteilung hält die Bausparkasse die gesamte Bausparsumme zur Auszahlung bereit. Der Bausparer kann jederzeit über sein Bausparguthaben und über das Bauspardarlehen nach Erfüllung der Darlehensvoraussetzungen verfügen. Einige Bausparkassen verlangen für das bereitgehaltene Bauspardarlehen Bereitstellungszinsen bis zum endgültigen Abruf.
Benötigt der Bausparer das Bauspardarlehen nicht, kann er auf das Darlehen verzichten. Diesen Schritt belohnen viele Bausparkassen mit einer Rückzahlung der Abschlussgebühr oder mit einem höheren Guthabenzins im Nachhinein. Zu beachten ist aber, dass eventuell zugeflossene Wohnungsbauprämien unter Umständen zurückgezahlt werden müssen. Der Bausparer kann auf die Zuteilung auch insgesamt verzichten, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat. Der Vertrag wird in diesem Fall, und wenn er nicht rechtzeitig die Erklärung zur Zuteilung abgibt, fortgesetzt. Die Zuteilung kann zum nächsten Zuteilungszeitpunkt vom Bausparer über eine entsprechende Erklärung wieder geltend gemacht werden. Die Bausparkasse verschiebt die Zuteilung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen auf andere Zuteilungstermine.
Einige Bausparkassen bieten zur schnelleren Zuteilung auch die nachträgliche Herabsetzung der Bausparsumme an, damit verringert sich aber die spätere Darlehenshöhe. Im umgekehrten Fall der Erhöhung der Bausparsumme, insbesondere der Darlehenshöhe, nach Vertragsabschluss verschlechtert sich die Aussicht auf die Zuteilung, die Bindefrist verlängert sich.
Im Anschluss an die Zuteilung erfolgt, bei einigen Bausparkassen nach einer Wartezeit, die Auszahlung des Darlehens.
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