Steuer

Grundsteuer

Grundsteuer – Grundstück verpflichtet


Die Grundsteuer wird unabhängig von den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen bei Eigentum eines bebauten oder unbebauten Grundstücks erhoben. Dabei werden alle Arten von Eigentum erfasst, unter anderem auch Erbbaurechte. Der Eigentümer eines Grundstückes, das im Inland liegt, ist gemäß Grundsteuergesetz steuerpflichtig.

Das Grundsteuergesetz unterscheidet dabei in die Grundsteuer A für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und in die Grundsteuer B für alle übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke. Die Grundsteuer steht in voller Höhe den Gemeinden, in denen das jeweilige Grundstück liegt, zu.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Grundsteuer nach dem Wert des Grundbesitzes. Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in drei Rechenschritten. Die Finanzämter ermitteln den so genannten Einheitswert. Dieser Einheitswert liegt unter dem eigentlichen Verkehrswert und wird auf der Grundlage der zum 1.1.1964 bestehenden Wertverhältnisse gemäß Bewertungsgesetz ermittelt. Der Einheitswert ist abhängig von der Grundstücksart, dem Alter der Immobilie und der Ausstattung der Immobilie. Die Berechnung wird mit dem Erlass des Einheitswertbescheides abgeschlossen. Auf der Basis des Einheitswertes ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Hierfür wird der Einheitswert mit der so genannten Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl ist in § 14 und § 15 des Grundsteuergesetzes festgelegt. Sie beträgt:

  • bei land- und forstwirtschaftliche Betrieben 6 Promille,
  • bei Einfamilienhäusern 2,6 Promille für die ersten € 38.346,89 des Einheitswerts und 3,5 Promille für den Rest des Einheitswerts
  • bei Zweifamilienhäusern 3,1 Promille und bei sonstigen Immobilien (z.B. Eigentumswohnung) 3,5 Promille.

Diese Berechnung schließt das Finanzamt mit einem Grundsteuermessbescheid ab. Die zuständige Gemeinde erhält von diesem Bescheid eine Kopie und kann die Grundsteuerschuld berechnen. Die Gemeinde berechnet die Grundschuld anhand des Grundsteuermessbescheides unter Zuhilfenahme des je nach Gemeinde unterschiedlichen Hebesatzes. Dieser Steuerhebesatz ist in seiner Höhe regional verschieden. So beträgt er zum Beispiel in Berlin für die Grundsteuer B 810 % und in Krefeld nur 475 %. Die zu zahlende Grundsteuer wird durch die Formel Grundsteuermessbetrag x Grundsteuerhebesatz ermittelt. Die Gemeinde zieht häufig die zu entrichtende Grundsteuer vierteljährlich gemeinsam mit den Gebühren für Wasser, Kanal und Müllabfuhr ein.

Beispielrechnung: Eigentumswohnung mit Einheitswert 100.000 €, Hebesatz 810 %, Grundsteuer B jährlich
Grundsteuermessbetrag (3,5 Promille von 100.000 €) = 350,00 €
Grundsteuer B – Berechnung (350,00 € x 810 %) = 2.835 €

Das Grundsteuergesetz regelt auch den Erlass und die Ausnahmen der Grundsteuer-Erhebung. So können unter Umständen Eigentümer von denkmalgeschützten Immobilien einen Rechtsanspruch auf Erlass der Grundsteuer erwirken. Eigentümer, die gemeinnützig tätig sind oder ihr Eigentum der Allgemeinheit (z.B. Friedhof, Flughafen, Krankenhaus etc.) zur Verfügung stellen, können sich ganz von der Grundsteuer befreien lassen.
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