Im Zuge der Klimaschutzziele will die Europäische Union die CO2-Emissionen (Kohlenstoffdioxid-Ausstoß), die die Pkw des Individualverkehrs ausstoßen, verringern. Hierzu wird die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) nicht mehr wie bislang nach dem Motor-Hubraum und der Schlüsselnummer bzw. Schadstoff-Schlüsselnummer ausgerichtet, sondern der CO2-Ausstoß wird in einer emmissionsbezogenen Kfz-Steuer für Erstzulassungen ab dem 1. Juli 2009 berücksichtigt.
Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Kfz-Steuer ist das Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG). Das Gesetz enthält zur Zeit, aufgrund der zwei verschiedenen Kfz-Steuer-Erhebungsarten verschiedene Steuersätze. Das KraftStG legt nicht nur die Kfz-Steuer für Pkw, sondern für auch für andere Fahrzeuge, wie z.B. Wohnmobile fest. Nachfolgend werden die Regelungen für Pkw näher betrachtet.
Die neue Kfz-Steuer setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem festgestellten CO2-Wert und einem hubraumbezogenen Sockelbetrag. Alle Pkw-Erstzulassungen ab dem 1. Juli 2009 werden demnach wie folgt besteuert (für vorherige Neuzulassungen siehe unten stehende Tabelle):
- die Zulassungsbehörde bescheinigt in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld V.7 den CO2-Wert des Pkw. Liegt dieser CO2-Wert bei bis zu 120g/km, ist dieser steuerfrei bei Erstzulassung bis zum 31.12.2011. Werte, die über diesen steuerfreien Freibetrag liegen, werden mit 2 je Gramm Kohlenstoffdioxid pro Kilometer linear besteuert.
- Der hubraumbezogene Sockelbetrag wird abhängig von der Motor-Art und der Hubraumgröße erhoben:
- Pkw mit Fremdzündungsmotor (Otto + Wankel) 2 je angefangene 100 cm³
- Pkw mit Selbstzündungsmotor (Diesel + Elsbett) 9,50 je angefangene 100 cm³.
Der steuerfreie Teil des CO2-Werts wird stufenweise zurückgeführt. So gelten die 120 g/km für Erstzulassungen bis zum 31.12.2011. Ab dem 1. Januar 2012 sind dann 110g/km steuerfrei und ab 1. Januar 2014 nur noch 95 g/km (siehe hierzu § 9 KraftStG).
Kfz-Steuer – Erstzulassung vor dem 1. Juli 2009
Pkw-Erstzulassung | Regelungen |
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Vor dem 5.11.2008 | Kfz-Steuer alt nach Hubraum und Schlüsselnummer |
5.11.2008 bis 30.06.2009 | 1 Jahr Kfz-Steuerbefreiung, bei Abgasnorm Euro 5 oder 6 Verlängerung der Steuerfreiheit um ein weiteres Jahr bis maximal zum 31.12.2010. Danach prüft das Finanzamt, ob die alte oder die neue Kfz-Steuer für den Halter günstiger ist. |
Ab 1.07.2009 | Kfz-Steuer neu nach CO2-Wert |
1.07.2009 bis 31.12.2013 | Diesel-Pkw der Abgasnorm Euro 6 erhalten eine befristete Steuerbefreiung in Höhe von maximal 150 . Aus europarechtlichen Gründen muss diese Regelung nachträglich auf Erstzulassungen ab dem 1.01.2011 beschränkt werden (Bundeskabinettsbeschluss vom 13.01.2010). Für Erstzulassungen vor dem 1.01.2011 gilt eine Vertrauensschutzregelung. |
Für alle Fahrzeuge gilt unabhängig von der Erstzulassung | Ab 2013 sollen alle Bestandsfahrzeuge in die neue Kfz-Steuer überführt werden. Wie das genau mit welchen Fristen erfolgen soll, ist bislang noch nicht festgelegt. Der Gesetzgeber sieht aber einen schonenden Übergang vor. |
Neu geregelt wurde auch die steuerrechtliche Behandlung von Quads und Trikes. Bislang wurden diese Fahrzeuge wie Pkw besteuert, neu ist eine eigenständige Fahrzeugeingruppierung nach Hubraum und EU-Abgasstufe. Elektroautos werden nach einer 5-jährigen-Steuerbefreiung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht wie leichte Nutzfahrzeuge bemessen. Dabei wird die Steuer für Elektroautos um die Hälfte ermäßigt.
Mit der Neuregelung der Kfz-Steuer wurde auch der Mittelzufluss neu geregelt. Die Einnahmen der Kfz-Steuer fließen nicht mehr den Bundesländern, sondern dem Bund zu, wobei die Landesfinanzbehörden weiterhin für die Erhebung zuständig sind.
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