KFZ-Steuer
So berechnet sich die Kfz-Steuer für PKW


Im Zuge der Klimaschutzziele will die Europäische Union die CO2-Emissionen (Kohlenstoffdioxid-Ausstoß), die die Pkw des Individualverkehrs ausstoßen, verringern. Hierzu wird die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) nicht mehr wie bislang nach dem Motor-Hubraum und der Schlüsselnummer bzw. Schadstoff-Schlüsselnummer ausgerichtet, sondern der CO2-Ausstoß wird in einer emmissionsbezogenen Kfz-Steuer für Erstzulassungen ab dem 1. Juli 2009 berücksichtigt.

Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Kfz-Steuer ist das Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG). Das Gesetz enthält zur Zeit, aufgrund der zwei verschiedenen Kfz-Steuer-Erhebungsarten verschiedene Steuersätze. Das KraftStG legt nicht nur die Kfz-Steuer für Pkw, sondern für auch für andere Fahrzeuge, wie z.B. Wohnmobile fest. Nachfolgend werden die Regelungen für Pkw näher betrachtet.

Die neue Kfz-Steuer setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem festgestellten CO2-Wert und einem hubraumbezogenen Sockelbetrag. Alle Pkw-Erstzulassungen ab dem 1. Juli 2009 werden demnach wie folgt besteuert (für vorherige Neuzulassungen siehe unten stehende Tabelle):

  • die Zulassungsbehörde bescheinigt in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld V.7 den CO2-Wert des Pkw. Liegt dieser CO2-Wert bei bis zu 120g/km, ist dieser steuerfrei bei Erstzulassung bis zum 31.12.2011. Werte, die über diesen steuerfreien Freibetrag liegen, werden mit 2 € je Gramm Kohlenstoffdioxid pro Kilometer linear besteuert.
  • Der hubraumbezogene Sockelbetrag wird abhängig von der Motor-Art und der Hubraumgröße erhoben:
  • Pkw mit Fremdzündungsmotor (Otto + Wankel) 2 € je angefangene 100 cm³
  • Pkw mit Selbstzündungsmotor (Diesel + Elsbett) 9,50 € je angefangene 100 cm³.

Der steuerfreie Teil des CO2-Werts wird stufenweise zurückgeführt. So gelten die 120 g/km für Erstzulassungen bis zum 31.12.2011. Ab dem 1. Januar 2012 sind dann 110g/km steuerfrei und ab 1. Januar 2014 nur noch 95 g/km (siehe hierzu § 9 KraftStG).

Kfz-Steuer – Erstzulassung vor dem 1. Juli 2009

Pkw-Erstzulassung Regelungen
Vor dem 5.11.2008 Kfz-Steuer alt nach Hubraum und Schlüsselnummer
5.11.2008 bis 30.06.2009 1 Jahr Kfz-Steuerbefreiung, bei Abgasnorm Euro 5 oder 6 Verlängerung der Steuerfreiheit um ein weiteres Jahr bis maximal zum 31.12.2010. Danach prüft das Finanzamt, ob die alte oder die neue Kfz-Steuer für den Halter günstiger ist.
Ab 1.07.2009 Kfz-Steuer neu nach  CO2-Wert
1.07.2009 bis 31.12.2013 Diesel-Pkw der Abgasnorm Euro 6 erhalten eine befristete Steuerbefreiung in Höhe von maximal 150 € . Aus europarechtlichen Gründen muss diese Regelung nachträglich auf Erstzulassungen ab dem 1.01.2011 beschränkt werden (Bundeskabinettsbeschluss vom 13.01.2010). Für Erstzulassungen vor dem 1.01.2011 gilt eine Vertrauensschutzregelung.
Für alle Fahrzeuge gilt unabhängig von der Erstzulassung Ab 2013 sollen alle Bestandsfahrzeuge in die neue Kfz-Steuer überführt werden. Wie das genau mit welchen Fristen erfolgen soll, ist bislang noch nicht festgelegt. Der Gesetzgeber sieht aber einen „schonenden“ Übergang vor.

Neu geregelt wurde auch die steuerrechtliche Behandlung von Quads und Trikes. Bislang wurden diese Fahrzeuge wie Pkw besteuert, neu ist eine eigenständige Fahrzeugeingruppierung nach Hubraum und EU-Abgasstufe. Elektroautos werden nach einer 5-jährigen-Steuerbefreiung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht wie leichte Nutzfahrzeuge bemessen. Dabei wird die Steuer für Elektroautos um die Hälfte ermäßigt.

Mit der Neuregelung der Kfz-Steuer wurde auch der Mittelzufluss neu geregelt. Die Einnahmen der Kfz-Steuer fließen nicht mehr den Bundesländern, sondern dem Bund zu, wobei die Landesfinanzbehörden weiterhin für die Erhebung zuständig sind.
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