Versicherungen

Geldanlage – Abgeltungsteuer – Versicherungen


Das Priveleg der steuerfreien Auszahlung für Kapitallebensversicherungen hat Gültigkeit für Verträge mit Vertragsbeginn bis zum 31.12.2004. Weitere Voraussetzungen dafür sind:

die erste Beitragszahlung und die Policierung muss bis spätestens zum 31.03.2005 erfolgt sein,
die Todesfallsumme sollte mindestens 60% von der Beitragssumme sein
und es darf keine steuerschädliche Verwendung vorliegen. (Teil einer Finanzierung)

Kapitallebensversicherungen die ab Januar 2005 abgeschlossen wurden, werden unabhängig von der Vertragslaufzeit steuerlich erfasst. Die Leistungen sind mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den Beitragszahlungen und der Versicherungsleistung steuerpflichtig. Wurden neben dem Todesfallrisiko noch andere Risiken (z.B. Berufsunfähigkeitsrente) abgesichert, werden bei der Ermittlung diese Beitragsanteile nicht berücksichtigt.
Versicherungsleistungen die nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten und nach Ablauf von 12 Jahren ausgezahlt, wird die Hälfte des Unterschiedsbetrages berücksichtigt. Die Versicherungsgesellschaften müssen 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) des steuerpflichtigen Teils der Auszahlung einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Die Leistungen der Kapitallebensversicherung sind im Todesfall (während der Laufzeit) der versicherten Person einkommenssteuerfrei.

Verkauf von Versicherungsansprüchen

Unterliegt die Versicherungsleistung der Abgeltungsteuer ( § 20 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EstG), unterliegt auch der Verkauf der Versicherungsansprüche der Abgeltungsteuer. Versicherungsunternehmen müssen unverzüglich das Finanzamt des Steuerpflichten davon informieren.

Besteuerung Rentenversicherung

Wird bei Fälligkeit der Versicherung ein Kapitalwahlrecht ausgeübt, findet die Abgeltungsteuer Anwendung. Lebenslange Rentenzahlungen unterliegen der Versteuerung nach dem Ertragsanteil, es sei denn, es gilt die zeitbezogenen Ausnahmeregelung.
Renten mit der Zahlung[link] von gleichbleibenden oder steigenden wiederkehrenden Bezügen, zeitlich unbegrenzt, unterliegen der Besteuerung nach dem Ertragsanteil.
Ausnahmen sind Zeitrenten. Sie sind Rentenzahlungen, die nach einer bestimmten Zeit enden und nicht bis zum


Lebensende gezahlt werden. Die Zahlungen gelten als Kapitalerträge und unterliegen der Abgeltungsteuer.
Für abgekürzte Renten, Rentenversicherungen mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit, gilt die gleiche Regelung wie für Zeitrenten.
Meldepflicht des Versicherers
Um die Besteuerung von Alterseinkünftigen zu sichern, besteht die Meldepflicht gegenüber der zentralen Stelle (eingerichtet bei „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ehemals BfA). Diese gilt für Leibrenten, nicht aber für befristete, sofort beginnende Renten, die nach dem 31.12.2006 abgeschlossen wurden

Risikolebensversicherungen

Risikolebensversicherungen sichern im Falle des Todes Hinterbliebene finanziell ab und gelten somit nicht als Sparverträge. Versicherungsgesellschaften zahlen bei Tod der versicherten Person die Versicherungssumme. Das Finanzamt bekommt nichts. Die Auszahlung ist steuerfrei. Waren im Vertrag Überschussbeteiligungen vereinbart ändert es nicht den Sachverhalt. Die Versicherungsbeiträge einer Risikolebensversicherung setzen sich aus Risiko- und Kostenbeträgen zusammen. Die Folge ist, es werden keine Überschüsse aus Zinsen (die sonst versteuert werden müssten) erwirtschaftet. (BFH, Az. X R 64/01)

Hinweis
Diese allgemeinen Hinweise beziehen sich auf den Stand Dezember 2006. Es ist zu beachten, dass sich Vorschriften auch während einer Vertragslaufzeit ändern können. Wir übernehmen trotz größter Sorgfalt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Informationen. Wir empfehlen ein Gespräch mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater.
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