Kirchensteuer
Die Kirchensteuer dient der Finanzierung von steuerberechtigten Religionsgemeinschaften. Die Kirchensteuer ist in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt und unterliegt den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (Kirchensteuergesetz). In der Regel besteht die Kirchensteuer aus einem Prozentsatz von der Einkommen- oder Lohnsteuer (8 oder 9 %).
Die Kirchensteuer wird als Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer und ihren besonderen Erhebungsformen (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) verstanden. Daneben regeln die Landes-Kirchensteuergesetze auch die Erhebung der Kirchensteuer vom Grundbesitz, die Erhebung eines Kirchgeldes und des besonderen Kirchgeldes (Kirchsteuerpflichtige, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist).
Steuerpflicht für alle Kirchenmitglieder
Steuerpflichtig sind alle Kirchenmitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Damit ist die Konfession maßgeblich für die Steuerpflicht. Die Kirchensteuer wird in der Regel durch den Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren vom Arbeitnehmer eingezogen und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Da die Berechnungsgrundlage die Jahreseinkommensteuer ist (siehe § 51a Einkommensteuergesetz), werden überbezahlte Beträge der Kirchensteuer auch über den Lohnsteuerjahresausgleich zurückgezahlt.
Konfessionsverschiedene Ehepartner
Bei konfessionsverschiedenen Ehepartnern wird die Einkommensteuer zusammen veranlagt und die gemeinsame Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage geteilt (Halbteilungsgrundsatz). Anhand dieser geteilten Einkommensteuer wird dann die Kirchensteuer für jede Kirche errechnet. Bei identischen Kirchensteuersätzen für die verschiedenen Religionsgemeinschaften wird die Kirchensteuer so errechnet als ob beide Ehepartner der gleichen Religionsgemeinschaft angehörten und der Betrag wird dann auf beide Kirchen geteilt. Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe) dann greift der Grundsatz der Individualbesteuerung, d.h. nur der Anteil der gemeinsamen Lohn- und Einkommensteuer, der auf auf diesen Ehegatten entfällt, darf zur Kirchensteuerberechnung herangezogen werden. Die gezahlte Kirchensteuer ist in vollem Umfang als Sonderausgabe im Lohnsteuerjahresausgleich abzugsfähig (siehe hierzu § 10, 4 Einkommensteuergesetz, Ausnahme für Kirchensteuer von Kapitalertragsteuer).
Die Kirchensteuer unterliegt der kirchlichen Verwaltung. Die Kirchen haben diese Verwaltung in den meisten Bundesländern an die Landesfinanzbehörden übertragen. Die Finanzämter setzen die Kirchsteuer gemeinsam mit der Einkommensteuer-Veranlagung fest und erheben diese. Für diese Dienstleistung“ zahlen die Religionsgemeinschaften eine Verwaltungskostenentschädigung an die Bundesländer.
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