Der Staat beteiligt sich am Bauen, Haus- und Grundstückserwerb, Umbau oder Ausbau mit staatlichen Förderungen. Das Bausparen wird auf zwei Wege vom Staat gefördert: es wird eine Wohnungsbauprämie gewährt, und Arbeitnehmersparzulagen für vermögenswirksame Leistungen gezahlt.
Förderweg Wohnungsbauprämie
Der Staat beteiligt sich an dem Aufbau von Eigenkapital zum Eigentumserwerb mit einer Wohnungsbauprämie. Diese Prämie ist abhängig vom Einkommen des Bausparers. Das zu versteuernde Einkommen des Bausparers darf bei Alleinstehenden nicht über 25.600 und bei Verheirateten nicht über 51.200 im Sparjahr betragen. Der Staat fördert maximal 8,8 % der Einzahlungen (inkl. Zinsgutschrift und Abschlussgebühr) bis zum prämienbegünstigten Höchstbetrag von 512 bei Alleinstehenden und 1.024 bei Verheirateten. In Zahlen ausgedrückt beträgt die maximale Wohnungsbauprämie 45,06 /90,11 (Alleinstehende/Verheiratete) pro Sparjahr. Anspruchsberechtigt sind alle Bausparer, die im Sparjahr das 16.Lebensjahr abgeschlossen haben. Der Bausparvertrag muss mit mindestens 50 im Jahr bespart werden.
Seit dem 1.Januar 2009 gelten neue Regelungen bei der Wohnungsbauprämie. Neu ist vor allem, dass das Bausparguthaben zwingend für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet werden muss, damit die Wohnungsbauprämie gewährt wird. Diese Bindung ist zeitlich unbefristet. Lediglich Bausparer bis zum 24.Lebensjahr oder soziale Härtefälle obliegt eine einmalige Bindungsfrist von 7 Jahren, das heißt nach Ablauf dieser Frist kann das Bausparguthaben auch für ein neues Auto verwendet werden. Unberührt bleiben hiervon Altverträge, die vor dem 31.Dezember 2008 abgeschlossen wurden und hierauf mindestens ein Regelsparbeitrag geleistet wurde.
Die Wohnungsbauprämie wird über ein Antragsformular, das die Bausparkasse mit dem Jahreskontoauszug dem Bausparer zusendet, beantragt. Es gilt eine Antragsfrist von 2 Jahren nach Ablauf des Sparjahres. Die Bausparkasse fordert mit diesem Antrag beim Finanzamt die Wohnungsbauprämie an. Eine Gutschrift der Wohnungsbauprämie erfolgt mit Zuteilung der Bausparsumme und Nachweis der wohnwirtschaftlichen Verwendung. Bei Altverträgen erfolgt die Gutschrift noch jährlich auf dem Bausparkonto bzw. nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist.
Die Wohnungsbauprämie muss trotz wohnwirtschaftlicher Verwendung zurückgezahlt werden, wenn über das Bausparguthaben vor Zuteilung verfügt wird oder der Bausparvertrag gekündigt wird.
Förderweg Arbeitnehmersparzulage
Vermögenswirksame Leistungen sind, häufig tarifliche, Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die dieser seinen Arbeitnehmern ganz oder teilweise zum Gehalt hinzu gewährt. Es können alle Arbeitnehmer, Angestellte und Beamte, die dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen, vermögenswirksame Leistungen erhalten.
Der Arbeitgeber zahlt auf Antrag des Arbeitnehmers die Bausparbeiträge als vermögenswirksame Leistungen direkt an die Bausparkasse. Bis zu einem Höchstbetrag von 470 fördert der Staat 9 % der vermögenswirksamen Leistungen als Arbeitnehmersparzulage. Dies wären dann maximal 43 bei einem Alleinstehenden und 86 für ein Ehepaar als Arbeitnehmersparzulage.
Auch für die Arbeitnehmersparzulage gelten Einkommensgrenzen. Das zu versteuernde Einkommen darf bei Alleinstehenden nicht über 17.900 und bei Verheirateten nicht über 35.800 liegen.
Die Arbeitnehmersparzulage wird auf Antrag des Bausparers beim Finanzamt, im Rahmen der Einkommenssteuererklärung, beantragt. Hierfür stellt die Bausparkasse eine Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (VL-Bescheinigung), die den genauen Betrag für das jeweilige Sparjahr auf dem Bausparkonto benennt, aus.
Die zwei staatlichen Förderwege plus Wohn-Riester machen das Bausparen weiterhin langfristig attraktiv.