Rahmenbedingungen

Arbeitsrechtiche Rahmenbedingungen


Was ist hinsichtlich Tarifverträgen zu beachten?
Teile des Bruttoeinkommens können bei Entgeltansprüchen auf Grundlage eines Tarifvertrages nur dann in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden, wenn der einschlägige Tarifvertrag diese Möglichkeit vorsieht (Tarifvorbehalt).
Entgelt wird dann aufgrund eines Tarifvertrages bezahlt, wenn das beschäftigende Unternehmen Mitglied des den Tarifvertrag abschließenden Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmer Mitglied der beteiligten Gewerkschaft ist.
Die Teile des Arbeitslohnes, die nicht auf einem Tarifvertrag beruhen, können jederzeit in Beitragszahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden. Liegt kein Tarifvertrag vor, können grundsätzlich sämtliche Lohnbestandteile in Vorsorgebeiträge umgewandelt werden.
Hinweis: Viele Tarifverträge geben Durchführungswege und Ausgestaltung der Entgeltumwandlung vor. Diese Vorgaben sind bindend und vom Arbeitnehmer zwingend zu beachten.

Unverfallbarkeitsfristen von Versorgungsansprüchen
Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem bisherigen Unternehmen aus, so sind jene Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge unverfallbar, welche auf Entgeltumwandlung beruhen. Diese Anwartschaften bleiben auch bei einem Betriebswechsel erhalten. Sämtliche Beitragszahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge begründen in diesem Zusammenhang einen garantierten Anspruch auf Leistungen im Versorgungsfall, dessen Wert von der Höhe des angesparten Kapitals abhängig ist.

Das Verfahren beim Unternehmenswechsel
Im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes wurde auch die Möglichkeit der Portabilität (Mitnahme erworbener Anwartschaften zur betrieblichen Altersvorsorge) entscheidend verbessert. Anhand mathematischer Vorgaben sind seit dem 01.01.2005 sämtliche beim bisherigen Unternehmen angesparten Anwartschaften in einer explizit errechneten Summe auszudrücken. Dem Beschäftigten obliegt die garantierte Möglichkeit, bisherige Versorgungsansprüche zum neuen Unternehmen mitzunehmen. Der neue Arbeitgeber profitiert in diesem Zusammenhang davon, nicht an die bisherige Durchführungsform der Altersvorsorge seines Arbeitnehmers gebunden zu sein und bezüglich des übertragenen Kapitals in einer favorisierten Durchführungsform eine wertgleiche Versorgungszusage leisten zu können.
Steuerliche Nachteile im Rahmen der Übertragung von Ansprüchen sind zumindest innerhalb der internen bzw. externen Durchführungsformen weitgehend ausgeschlossen. Übertragene Ansprüche sind dabei unverzüglich durch den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt.
Arbeitnehmern wird zudem gesetzlich zugesichert, im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Aufbau der Versorgungsansprüche zur Verhinderung von Versorgungslücken im Alter aus eigenen Mitteln fortzuführen.

Informationspflicht
Arbeitnehmern wurde das Recht eingeräumt, Auskünfte bezüglich ihrer Vorsorgeansprüche bei den jeweiligen Unternehmen einzuholen. Bisherige Arbeitgeber haben dabei auf Verlangen mitzuteilen, welchen Wert die zu übertragenden Anwartschaften aufweisen. Neue Arbeitgeber haben in diesem Zusammenhang darzulegen, welche Versorgungsansprüche sich unter Bezugnahme des Übertragungswertes der angesparten Anwartschaften hinsichtlich der neuen Durchführungsform der betrieblichen Altersvorsorge ergeben.

Möglichkeiten bei ruhenden Arbeitsverhältnissen
Wird beispielsweise aufgrund von Elternzeit eine Entgeltumwandlung aufgrund ausbleibender Lohnzahlungen ausgeschlossen, so bietet sich dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, Beitragszahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge mit eigenen Mitteln fortzuführen und damit potenzielle Versorgungslücken zu schließen. Die Versorgungszusage des Arbeitgebers bezieht sich sodann auch auf Ansprüche, die aus diesen Beitragszahlungen rühren

Abfindungen von Betriebsrentenanwartschaften
Die Möglichkeit der Abfindung von Betriebsrentenanwartschaften ist lediglich dann gegeben, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis vorliegt. Anwartschaften zu Gunsten eines aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Beschäftigten können nur dann abgefunden werden, wenn es sich im konkreten Fall um äußerst niedrige Versorgungsansprüche handelt und der vormalige Arbeitnehmer nicht vom Recht der Übertragung seiner Anwartschaften Gebrauch macht.

Rentenanpassungen
Um dem durch Inflation bedingten Kaufkraftverlust künftiger Rentenzahlungen wirkungsvoll entgegenzuwirken schreibt das Betriebsrentengesetz vor, Versorgungsleistungen der prognostizierten Entwicklung anzupassen. Gewährte Versorgungsleistungen aus den Durchführungsformern Direktzusage und Unterstützungskasse sind aus diesem Grund um jährlich ein Prozent zu erhöhen. Bei Direktversicherung und Pensionskasse erwirtschaftete Kaptalerträge sind ausnahmslos zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden.

Verfahren bei Insolvenz des Arbeitgebers
Unverfallbare Ansprüche auf Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind gegen Insolvenz geschützt. Hinsichtlich der Durchführungsformen der Direktzusage bzw. der Unterstützungskasse haben Arbeitgeber Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein zu leisten, welcher im Falle von Insolvenz für die Versorgungsleistungen aufkommt. Wird die betriebliche Altersvorsorge von externen Dienstleistern wie Direktversicherungen abgewickelt, so garantieren und haften diese unter Aufsicht der Versicherungsaufsicht für die Zahlung der Versicherungsleistung auch im Insolvenzfall.

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