Pensionskasse

Betriebliche Altersvorsorge – Pensionskasse


Die Pensionskasse gilt als eigenständige juristische Person und haftet bezüglich der Erfüllung der Leistungspflicht im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. Im Gegensatz zur Direktzusage sind Ansprüche hinsichtlich einer Versorgungszusage nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Pensionskasse zu richten. Pensionskassen sind dabei als eigene Lebensversicherungsunternehmen tätig, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen werden. Arbeitnehmern dieser Unternehmungen obliegt ein Anspruch auf die zugesagten Leistungen, welche auf Höchstbeträge begrenzt sind. Die Pensionskasse bietet Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsleistungen ausschließlich in Form von Rentenleistungen an.
Arbeitgebern ergibt sich hierbei die Wahlmöglichkeit, selber eine Pensionskasse zu gründen oder einer bereits bestehenden Kasse beizutreten. Aufgrund der Rechtsstellung als eigenständige Versorgungseinrichtung unterliegen Pensionskassen der Aufsicht des Bundesamtes für Versicherungswesen. Eine Verpflichtung zur Rückdeckung oder Insolvenzabsicherung besteht aus diesem Grunde nicht.
Pensionskassen finanzieren ihnen obliegende Zahlungsverpflichtungen aus Zuwendungen tragender Unternehmen sowie durch Vermögenserträge aus dem angelegten Kapital. Grundsätzlich sind sie jedoch gehalten, am Kapitalmarkt vorsichtig zu agieren und eine kontinuierliche und sichere Rendite riskanten Fiskalgeschäften vorzuziehen.
Wie bei Direktzusagen sind Beiträge zu Pensionskassen erst dann zu versteuern, wenn sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.



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