Betriebliche Altersvorsorge – Förderung
Die demographische Entwicklung in der Bundesrepublik zwingt politische Entscheidungsträger dazu, Eigeninitiative bezüglich der persönlichen Altersvorsorge finanziell zu honorieren. Durch die Neuformulierung des Alterseinkünftegesetzes im Jahre 2005 wurde diesem Anspruch durch eine Stärkung der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersvorsorge Rechnung getragen.
Förderung bei Direktzusage und Unterstützungskasse
Hinsichtlich Direktzusage und Unterstützungskasse wurden keine Änderungen bezüglich der geltenden Steuerregelungen getroffen. In der Ansparphase eingezahlte Beiträge bleiben weiterhin steuerfrei, Leistungen im Vorsorgefall sind dagegen in voller Höhe dem zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmers hinzuzurechnen. Bis zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gelten vom Bruttolohn des Beschäftigten umgewandelte Beiträge zudem als von der Sozialabgabenpflicht befreit.
Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen
Im Alterseinkünftegesetz getroffene Regelungen stellen Pensionsfonds, Pensionskassen sowie Direktversicherung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung sowohl im Rahmen der Beitragszahlungen als auch bezüglich der gewährten Versorgungsleistungen weitgehend gleich.
Beitragszahlungen steuerbefreit
Beitragszahlungen an eben genannte Versorgungsträger gelten dabei bis zum Schwellenwert von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze grundsätzlich als steuerfrei und befreit von der Sozialabgabenpflicht, sofern die Vorsorgeleistung als lebenslange Rente vereinbart wurde. Wurde vom Arbeitgeber zudem eine Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt, unterliegen weitere 1800 Euro pro Jahr nicht der Einkommenssteuerpflicht. Beiträge zu den Sozialversicherungen sind hinsichtlich dieses Erhöhungsbetrages dagegen in vollem Umfang zu entrichten.
Leistungen im Versorgungsfall aus steuerfrei einbezahlten Beiträgen werden grundsätzlich nachgelagert besteuert. Zahlungen werden aus diesem Grund in vollem Umfang dem steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet und unterliegen zudem der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die bei Riester-Verträgen gewährten Förderungen in Form der steuerlichen Geltendmachung im Rahmen von Sonderausgabenabzug sowie Zulagenberechtigungen können auch im Zusammenhang mit Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen in Anspruch genommen werden. Arbeitnehmer haben hierzu Soge dafür zu tragen, dass die Versorgungsleistungen in Form von lebenslangen Renten vereinbart werden und die betriebliche Altersvorsorge den Voraussetzungen der Riester-Förderung genügt. Letzteres kann aufgrund der gesetzlichen Zusicherung vom jeweiligen Arbeitgeber eingefordert werden.
Die Zulagen im Rahmen der Riester Förderung werden dabei in gesetzlich vorgegebener Höhe gewährt. Eine volle Zulagenberechtigung ist dabei für den Fall gegeben, dass mindestens vier Prozent des beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens (Mindesteigenbetrag) an oben genannten Versorgungsträger erbracht werden. Geringverdienern kann bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen bereits bei Entrichtung eines Sockelbetrags die volle Zulagenberechtigung zugesichert werden.
Die steuerliche Berücksichtigung der riestergeförderten betrieblichen Altersversorgung erfolgt im Rahmen der Geltendmachung von Sonderausgaben. Das zuständige Finanzamt prüft dabei bei Berechnung des Lohnsteuerjahresausgleiches, ob die Steuerersparnis bezüglich des vorliegenden Sonderausgabenabzugs die Höhe der staatlich gewährten Zulagen übersteigt und erstattet gegebenenfalls über die Zulage hinausgehende Steuerermäßigungen.
Die Kombination von Fördermöglichkeiten
Arbeitnehmern steht es frei, die steuerliche Förderung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung nach eigenen Wünschen zu gestalten. Teile des Bruttogehaltes können dabei beispielsweise steuerfrei in einen Pensionsfond geleistet werden, während gleichzeitig riestergefördert in einer Direktversicherung angelegt wird. Entsprechende Vereinbarungen mit den jeweiligen Arbeitnehmern vorausgesetzt besteht in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, Fördermöglichkeiten auch über die Grenze des Entgeltumwandlungsanspruchs hinaus in Anspruch zu nehmen.
Unterstützung des Arbeitgebers bei privater Altersvorsorge
Riester Förderungen in Form steuerlicher Begünstigungen und Zulagen sind nicht nur im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge vorgesehen, sondern können auch im Rahmen privater kapitalgedeckter Altersvorsorge erfolgen. Beide Varianten unterscheiden sich dabei nicht. Unternehmen sind in diesem Fall gehalten, ihren Arbeitnehmern attraktive Konditionen etwa in Form von Gruppentarifen der privaten Altersvorsorge anzubieten. Sie profitieren in diesem Fall von minimiertem Verwaltungsaufwand im Vergleich zu einer riestergeförderten betrieblichen Altersversorgung.
Wechsel zu Pensionsfonds
Es wurde die Möglichkeit geschaffen, bestehende Direktzusagen bzw. Unterstützungskassenzusagen ohne steuerliche Zusatzbelastung in Pensionsfonds zu übertragen. Deckungsmittel können dabei auf einen Pensionsfonds umgeschichtet werden, wobei es Unternehmen frei steht den vollständigen Betrag im Übertragsjahr von den steuerpflichtigen Einnahmen des Betriebs abzuziehen. Im Rahmen von Direktzusagen geschaffene Pensionsrückstellungen können in diesem Zusammenhang aufgelöst werden, ohne dass dabei aufgrund einer Gewinnerhöhung eine erhöhte Steuerbelastung für das Unternehmen in Kauf genommen werden müsste. Um in diesem Fall auch die Steuer- und Beitragsfreiheit des Arbeitnehmers zu gewährleisten, ist anzuraten, Beiträge im Jahr der Übertragung lediglich in Höhe der aufgelösten Rückstellungen als Betriebsausgaben anzusetzen und den die Rücklage überschreitenden Betrag gleichmäßig aufgeteilt in den Folgejahren steuerlich geltend zu machen.
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