Sowohl beim Wechsel zwischen verschiedenen PKV-Angeboten als auch beim Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die PKV oder der Rückkehr in die GKV sind diverse Regelungen zu beachten.
Wechseln zwischen gesetzlicher und Privater Krankenversicherung
Einen Wechsel zur privaten Krankenkasse können all diejenigen gesetzlich Versicherten vollziehen, die nicht unter die Versicherungspflicht fallen und damit freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Absicherung sind. Neben Freiberuflern und Selbständigen steht diese Möglichkeit Arbeitnehmern frei, deren Einkommen die Pflichtversicherungsgrenze übersteigt.
Die in anderen Fällen obligatorische 18-monatige Verweildauer in der gesetzlichen Kasse ist vom Versicherten bei einem Wechsel zur privaten Absicherung nicht einzuhalten. Eine Kündigung wird dabei mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach Eingang des Kündigungsschreibens wirksam. Der Versicherungsträger stellt eine Kündigungsbestätigung aus, welche dem Aufnahmeantrag zur privaten Krankenversicherung beizufügen ist. Um die seit 01.01.2009 wirksame grundsätzliche Krankenversicherungspflicht zu gewährleisten, ist der bisherigen Kasse eine Bestätigung über den neuen Versicherungsschutz noch vor dem Wechsel vorzulegen.
Ab 1. Januar 2011 leichter wechseln
Ab dem 02.02.2007 galten Arbeitnehmer und Angestellte in diesem Zusammenhang nur dann als frei in der Versicherungswahl, wenn ihr regelmäßiges Bruttoeinkommen nicht nur vorrausschauend sondern auch rückwirkend über drei aufeinanderfolgende Jahre die Versicherungspflichtgrenze überschritten hatte. Berufsanfänger, welche über der Versicherungspflichtgrenze verdienten, konnten als nicht sofort über die Zugehörigkeit ihrer Krankenversicherung entscheiden. Mit Wirkung zum 01.01.2011 wurde diese 3-Jahres-Regelung rückgängig gemacht und dahingehend reformiert, dass die Jahresentgeltgrenze vor einem Wechsel in die private Krankenversicherung lediglich einmal überschritten werden muss. Berufseinsteiger profitieren nun davon, umgehend eine Wahlmöglichkeit zwischen gesetzlicher und privater Absicherung zu erhalten.
Wechseln zu einer anderen Privaten Krankenversicherung
Gesellschaften der privaten Krankenversicherung unterliegen den Gesetzen der freien Marktwirtschaft und befinden sich daher in ständigem Konkurrenzkampf untereinander. Leistungsangebote und Preisgestaltung anderer Anbieter sollten daher in regelmäßigem Turnus von Versicherungsnehmern hinsichtlich der sich bietenden Vorteile eines potenziellen Wechsels verglichen werden.
Steht ein Wechsel zu einem konkurrierenden privaten Versicherungsnehmen im Raum, stehen dem Versicherungsnehmer zwei Kündigungsvarianten offen. Im Rahmen des ordentlichen Kündigungsrechtes ist eine private Krankenversicherung zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres unter Einhaltung von vertraglich fixierten Fristen und Mindestverweildauern zu kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht kommt vor allem dann zu tragen, wenn Versicherer ihren Leistungsumfang beschränken oder Preiserhöhungen durchführen. Die vom Versicherungsnehmer ausgesprochene Kündigung ist in diesen Fällen zum Zeitpunkt der Änderung der Versicherungsbedingungen wirksam.
Vor einem Wechsel innerhalb der privaten Gesundheitsabsicherung sollte eine sorgfältige Abwägung aller individuellen Vor- und Nachteile durchgeführt werden. Dabei sollte Berücksichtigung finden, dass hinsichtlich des neuen Versicherungsträgers eine erneute Gesundheitsprüfung abzulegen und daher unter Umständen mit Risikozuschlägen zu rechnen ist. Außerdem ist zu bedenken, dass Altersrückstellungen, über welche günstige Beiträge im Alter finanziert werden, nur in den Fällen zu einer anderen Versicherungsgesellschaft dauerhaft portiert werden können, in denen der Eintritt in die private Krankenversicherung nach dem 01.01.2009 erfolgt ist.
Kürzere Bindungsfristen bei Wahltarifen
Auch bei den gesetzlichen Krankenkassen können Zusatzleistungen wie Krankentagegelder, Versicherungsschutz mit Selbstbehalt oder die Gewährung von Beitragsrückerstattung versichert werden. Wird ein derartiger Wahltarif abgeschlossen, unterliegen Versicherte grundsätzlich einer dreijährigen Mindestbindungsfrist, welche sowohl für den Wechsel zwischen zweier gesetzlichen Kassen als auch für den Wechsel zur privaten Absicherung gilt.
Eine aktuelle gesetzliche Neuregelung im Zuge des GVK-Finanzierungsgesetzes sieht in diesem Zusammenhang mit Wirkung ab dem 02.01.2011 eine Verkürzung dieser Bindungsfrist auf ein Jahr vor, sobald Leistungen hinsichtlich Beitragsrückerstattungen, Kostenerstattungen bzw. Kostenübernahmen für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen versichert worden sind.
Wahltarife, die Selbstbehalte oder Krankengeldzahlungen beinhalten, sind von dieser Änderung nicht betroffen und können daher für gewöhnlich erst nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres gekündigt werden.
Altersrückstellungen beim Wechsel
Gerade die finanziellen Vorteile der privaten Krankenversicherungen resultieren daher, dass Versicherungsprämien im Gegensatz zur gesetzlichen Absicherung nicht umlagefinanziert werden. Um in den privaten Kassen auch im Alter günstige Versicherungsbeiträge zu gewährleisten, werden hinsichtlich jedes Versicherungsnehmers persönliche Altersrückstellungen aus Teilen der abgeführten Versicherungsprämien aufgebaut. Versicherte zahlen in der Praxis in jungen Jahren einen Beitrag, der über die Deckung des persönlichen Krankheitsrisikos hinausgeht, um im Alter bei gestiegenem Krankheitsrisiko unter Verwendung der individuellen Rücklagen von einem günstigen Beitrag zu profitieren.
Wird ein Wechsel zu einem konkurrierenden Versicherer angestrebt, gilt bezüglich der Mitnahme der persönlichen Altersrückstellungen zu differenzieren. Versicherte, welche ihren Versicherungsvertrag vor dem Jahre 2009 abgeschlossen haben, ist eine Übertragung von Altersrückstellungen zu einer anderen Versicherungsgesellschaft nicht möglich. Wurde der Versicherungsvertrag der privaten Krankenversicherung nach dem 01.01.2009 abgeschlossen, können Altersrückstellungen bis maximal zu der Höhe portiert werden, wie sie unter Grundlage des Basistarifs in der jeweiligen Versicherungsdauer gebildet worden wären.
Wechseln privat Krankenversicherte in die gesetzliche Absicherung, etwa weil sie aufgrund einer Anhebung der Einkommensgrenze versicherungspflichtig geworden sind, so verfallen sämtliche persönlichen Altersrückstellungen. In diesem Fall ist eine so genannte Anwartschaftsversicherung anzuraten.